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Die rechtliche Stellung der Frau in der Ehe des Mittelalters - Anspruch auf Eigentum, Erbe und Altersversorgung?


Die rechtliche Stellung der Frau in der Ehe des Mittelalters - Anspruch auf Eigentum, Erbe und Altersversorgung?


1. Auflage

von: Bastian Hefendehl

CHF 15.00

Verlag: Grin Verlag
Format: EPUB, PDF
Veröffentl.: 18.04.2007
ISBN/EAN: 9783638696258
Sprache: deutsch
Anzahl Seiten: 13

Dieses eBook erhalten Sie ohne Kopierschutz.

Beschreibungen

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 2,0, Universität Paderborn (Historisches Institut), Veranstaltung: Auf der Suche nach der verlorenen Zeit - Grundprobleme der mittelalterlichen Geschichte II, Sprache: Deutsch, Abstract: Die rechtliche Stellung der Frau seit der Neuzeit ist eine faktische Gleichberechtigung. Sie hat die gleichen besitzrechtlichen Ansprüche, wie ein Mann, kann Eigentum habe, kann erben, kann sich scheiden lassen (selbst als Katholikin mit besonderem Grund). Aber wie sah die Situation für die Frau des Mittelalters aus, welche Ansprüche hatte sie auf Besitz ihres Mannes? Um überhaupt klären zu können, was eine Frau besitzen durfte, was sie erben durfte, wie sie ihre Sicherheit nach dem Tod des Mannes gewährleisten konnte, muss man einiges bei der Betrachtung beachten. So ist es zunächst einmal von Bedeutung, welche Regionen man untersucht. Herrschte römisches Recht, germanisches Recht oder unter Umständen ein gänzlich anderes? Ferner muss bedacht werden, in welcher Phase des Mittelalters man die Beobachtungen ansetzt. Mit ständig fortschreitender Romanisierung ändert sich die Situation der Frau in den nördlichen Gebieten Europas zusehends. Zunächst von Stammes- Sippen- und Völkerrechten geprägt, geraten diese Gebiete unter zunehmenden Einfluss des römischen Rechts.
Welches Eigentum hatte also eine Frau? Was durfte sie erben? Wie sicherte sie ihr Alter? Welchen rechtlichen Status hatte sie? Bei der Betrachtung könnten zahlreiche Quellen zu Rate gezogen werden. Hier soll aber nur eine kleine, beispielhafte Auswahl getroffen werden. So kann als Beispiel für das frühe Mittelalter und den Übergang von der Antike die „Pactus Legis Salicae“ dienen, welche überlieferte Rechtsgepflogenheiten sammelte und erstmalig im 6. Jhd. in schriftlicher Form darstellt. Darin werden die germanischen Bräuche und Rechte als Beispiel herangezogen werden können. Als zweites Beispiel soll der Sachsenspiegel dienen, welcher im 13. Jahrhundert bereits in mittelhochdeutscher Sprache niedergelegt wurde. Durch die Gegenüberstellung dieser beiden Quellen kann man einen Vergleich der Entwicklungen über weit mehr als ein halbes Jahrtausend erkennen. Im Verlauf soll allerdings nicht einzeln darauf hingewiesen werden, für welchen Zeitraum die Veränderungen stehen. Das Heranziehen von entweder „lex salica“ oder Sachsenspiegel soll stellvertretend hierfür sein.

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