Vorworte

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Aus den Vorreden der ersten Auflage

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Eine Geschichte des antiken Sozialismus ist noch nicht geschrieben. Die junge Wissenschaft der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte hat sich aus naheliegenden Gründen überwiegend dem Mittelalter und der Neuzeit zugewendet, während die Altertumskunde trotz trefflicher Einzelarbeiten den Fortschritten der modernen Staats- und Sozialwirtschaft noch lange nicht genügend gefolgt ist, obwohl wir in Deutschland nach dem epochemachenden Vorgang von Stein und Gneist längst gelernt haben, die Geschichte des Staates und seiner Verfassung auf der Geschichte der Gesellschaft aufzubauen.1

Allerdings sind die Schwierigkeiten derartiger Arbeiten außerordentlich groß! Einerseits wird schon die rein philologisch-historische Behandlung durch die Beschaffenheit der antiken Überlieferung in hohem Grade erschwert, anderseits sieht sich hier der Forscher ununterbrochen genötigt, in Gebiete überzugreifen, die er unmöglich alle beherrschen kann. Eine allseitige Würdigung sozialgeschichtlicher Erscheinungen ist nicht möglich ohne eine systematische Verwertung der Ergebnisse der verschiedenartigsten Wissenszweige: der Psychologie, der Ethik und Rechtsphilosophie, der Rechts- und Staatswissenschaften, der Volkswirtschaftslehre und Sozialwissenschaft, der allgemeinen Kultur- und Wirtschaftsgeschichte usw. Dazu kommt, daß diese Ergebnisse vielfach höchst schwankend, unsicher und widerspruchsvoll sind, daß häufig nicht einmal über die wissenschaftliche Terminologie eine gewisse Einigung erzielt ist. Gerade die Sozialwissenschaft stellt auf dogmengeschichtlichem Gebiete ein Chaos dar!2

Allein so groß das Wagnis ist, das der Historiker auf sich nimmt, wenn er unter solchen Verhältnissen an eine der schwierigsten Aufgaben der Sozialgeschichte herantritt, umgehen läßt sich dieselbe auf die Dauer von der Altertumswissenschaft nicht. Wenn sich das, was Lassalle im Hinblick auf eine Rede Böckhs gesagt hat, bewahrheiten und »die antike Bildung die unverlierbare Grundlage des deutschen Geistes bleiben« soll,3 dann muß auch eine Darstellung des antiken Lebens erreicht werden, die – um mit Nitzsch zu reden – die alte Welt von denselben Lebensfragen bis zum Grunde bewegt zeigt, welche noch heute zum Teil ungelöst jeden ehrlichen Mann beschäftigen.4

Die traditionelle Zunftbetrachtung, die die großen sozialen Kulturfragen mehr oder minder ignorieren zu können glaubt, weil dabei, wie ein Philologe von des Verfassers Buch über die antiken Großstädte gemeint hat, das »philologische Interesse zurücktrete« (!), setzt selbst den Wert herab, welchen die Antike gerade für die Gegenwart gewinnen könnte.5 Denn wenn wir nicht imstande sind, unsere Wissenschaft von der Antike zugleich als eine Wissenschaft vom antiken Volkstum in all seinen Lebensäußerungen auszubauen, werden wir nimmermehr dazu gelangen, die antike Welt uns und anderen wirklich lebendig zu machen.

Und wie viel ist hier für die Erkenntnis antiken Lebens noch zu tun! Wo hätten wir z.B. eine wirklich genügende kritische Analyse und sozialpolitische Würdigung der platonisch-aristotelischen Staats- und Gesellschaftstheorie oder eine historisch-genetische Darstellung der sozialen Demokratie von Hellas und Rom und der Revolutionierung der antiken Gesellschaft durch die soziale Frage? Ein Phänomen, das in der republikanischen Epoche der antiken Kulturmenschheit die Phantasie der Menschen, wie die praktische Politik mehr als ein halbes Jahrtausend hindurch beschäftigt hat und den weltfremden Doktrinarismus, der in der sozialen Demokratie, diesem ungeheuren Instrument der Zersetzung und Zerstörung, nur eine »vorübergehende« Erscheinung zu sehen vermag, gründlich ad absurdum führt. Wer hier von den richtigen Gesichtspunkten aus und mit der richtigen Fragestellung an die Quellen herantritt, wird selbst da, wo kaum eine Nachlese möglich schien, überraschende Resultate gewinnen, wahre Entdeckerfreude erleben können.

1893 und 1901.

Vorwort zur zweiten Auflage

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Die Kritik hat in bezug auf die erste unter dem Titel »Geschichte des antiken Kommunismus und Sozialismus« erschienene Auflage dieses Werkes mit Recht bemerkt, daß sich dem Verfasser die Geschichte des Sozialismus mit einer gewissen inneren Notwendigkeit zu einer Geschichte der sozialen Frage geweitet hat. Daher wurde für die neue Auflage eine Bezeichnung gewählt, die dem tatsächlichen Inhalt mehr entspricht.6 Auch der Aufbau des Ganzen ist ein anderer geworden und zugleich als wesentliche Ergänzung ein neues Kapitel über den Sozialismus im antiken Christentum hinzugetreten.

So möge denn das Buch auch in der neuen Gestalt an seinem Teile bezeugen, was für die Gegenwart gerade die Antike zu bedeuten hat: eine Entwicklungsphase der Kulturmenschheit, für die recht eigentlich das Wort Dahlmanns von den »bevorzugten« Epochen der Geschichte gilt, die für alle künftigen Geschlechter eine Fülle von Mahnung, Warnung und Lehre enthalten. Hier liegt der Prozeß abgeschlossen vor uns, der in dem antiken »Staat des gleichen Stimmrechts« (der ἰσόψηφος πόλις!) nicht nur zur Überwindung eines staatswidrigen Aristokratismus und Plutokratismus, sondern sehr oft auch zur systematischen Ausbeutung, politischen Mundtotmachung und bis zur Expropriation der Besitzenden fortschreitenden Vergewaltigung der Minderheit durch die Massenmehrheit geführt hat. Ein typischer Entwicklungsprozeß, der die ideologischen Täuschungen der Gegenwart über die »politische Kultur« des »durchgeführten Demokratismus« und über die innere Wandlungsfähigkeit des sozialdemokratischen Radikalismus und einer frivolen und skrupellosen Demagogie in ihrer Nichtigkeit klar erkennen läßt. Hier könnten unsere politischen Doktrinäre mit Händen greifen, zu welchen Konsequenzen ochlokratische Verwilderung und eine »den Wünschen der Massen entsprechende« Politik7 notwendig führen muß, was auf der politischen Bühne das entfesselte »Ungetüm« (das μέγα ϑρέμμα Platos!), das nun auch wieder im 20. Jahrhundert »mit der großen Schwere des gleichförmigen Massenkörpers herangekrochen kommt an die Tore der Zukunft«,8 für Staat und Gesellschaft, für Eigentum, Freiheit und Persönlichkeit zu bedeuten hat.

München im April 1912.

Der Verfasser

Fußnoten:

1 Vgl. die Abhandlung »Zur Methodik der Geschichte des Altertums« in meinem Buche »Aus Altertum und Gegenwart«, 2. Aufl., 1911, S. 65 ff.

2 Die Verwirrung, die auf diesem Gebiete z.B. über den Begriff, »Sozialismus« herrscht, wird von einem hervorragenden Systematiker mit Recht als eine, »klägliche« bezeichnet. Siehe Dietzel, Beiträge zur Geschichte des Sozialismus und Kommunismus (Ztschr. f. Lit. u. Gesch. der Staatsw. I 1). Dazu die Einleitung in das schöne Buch desselben Verfassers über Rodbertus. – Stammler, Wirtschaft und Recht S. 45, erklärt es geradezu für unmöglich, zu den sozialen Richtungen, die sich im Laufe des letzten Jahrhunderts in der allgemein üblichen Sprechweise den Beinamen der »sozialistischen« errangen, einen einheitlichen Begriff zu finden. Dieser unfertige Zustand auf dogmengeschichtlichem Gebiete mag es entschuldigen, wenn auch die hier zugrunde gelegte Auffassung des Sozialismus als des Inbegriffes der auf möglichste Vergesellschaftung und wirtschaftliche Ausgleichung gerichteten Bestrebungen nicht völlig befriedigen kann.

3 Es berührt uns heutzutage mit einer gewissen Wehmut, wenn wir einer Zeit gedenken, in der selbst ein radikaler Weltverbesserer wie Lassalle sich mit solcher Wärme zu den Grundlagen unserer höheren Bildung bekannt hat.

4 In der Vorrede zu den »Gracchen«.

5 Vgl. meine Abhandlung über »das klassische Altertum in seiner Bedeutung für die politische Erziehung des modernen Staatsbürgers« (Aus Altertum und Gegenwart, 2. Aufl., 1911, S. 1 ff.).

6 Ein weiter Weg ist freilich noch von einer solchen Geschichte sozialer Bewegungen und sozialistischer Ausgleichungsbestrebungen zu einer Sozial- und Wirtschaftsgeschichte des Altertums.

7 Wie sie soeben wieder der Demokrat v. Payer als Präservativ gegen die Sozialdemokratie gefordert hat! Vgl. zu dieser Naivität, was S. 278 ff. zur Psychologie der Masse und der »Massenwünsche« gesagt ist.

8 Nach einem treffenden Ausdruck Fr. Naumanns, dessen Optimismus in der Beurteilung dieses Phänomens freilich die Lehren der Vergangenheit und ganz besonders der Antike durchaus gegen sich hat. Vgl. »Aus Altertum und Gegenwart« I2 22 ff.

9 Deutsch v. Eichhoff und Kautsky: »Die Urgesellschaft«, 1891.

10 Bd. 1, 1895, S. 3.

11 So Kautsky in der »Neuen Zeit« Bd. 3 S. 487.

12 Vgl. über die in Hellas zu allen Zeiten üblich gebliebenen, durch die verschiedenen Vegetationsregionen bestimmten Wanderungen der Herden Neumann-Partsch, Physikalische Geographie von Griechenland S. 404.

13 Vgl. zur Charakteristik dieses Systems Middendorff, Einblicke in das Ferghanatal, Memoiren der Petersburger Akademie 1881 S. 457 ff., und Meitzen, die Individualwirtschaft der Germanen usw., Jbb. f. Nationalökon. 1883, S. 11 f.

14 Maine, Lectures on the early history of Institutions S. 1.

15 Laveleye, De la propriété et de ses formes primitives4, 1891, S. 2. (Vgl. dazu die deutsche Bearbeitung von Bücher unter dem Titel »Das Ureigentum«.) Auch nach L. Stein, Die soziale Frage im Lichte der Philosophie, 1897, S. 92 ist »die Urform des Eigentums eine kommunistische«.

16 Siehe R. Hildebrand, Recht und Sitte auf den verschiedenen wirtschaftlichen Kulturstufen, 1896, und v. Below, Das kurze Leben einer vielgenannten Theorie (über die Lehre vom »Ureigentum«). Beil. z. Allgem. Ztg. 1903 S. 81. Dazu Rachfahl, Zur Gesch. des Grundeigentums, Jbb. f. Nationalökon. Bd. 74 S. 2 ff.

17 Wozu der weitere erschwerende Umstand kommt, daß diese kommunistischen Wirtschaftsformen zum Teil gar nicht alt, sondern – wenigstens in ihrer jetzigen Gestalt – das Ergebnis späteren staatlichen und fiskalischen Zwanges sind. Auch wenn wir mit O. Schrader, Sprachvergleichung und Urgeschichte, 3. Aufl., S. 358 annehmen wollten, daß z.B. im russischen Mir, wie in der südslavischen Zadruga »alte und neue Elemente sich mischen«, wo ist das Kriterium für die Scheidung des Ursprünglichen von dem später Gewordenen?

18 S. 49.

19 Wie völlig verwerflich jedes Schematisieren auf diesem Gebiete ist, zeigen die überraschenden Ergebnisse der neuesten Untersuchungen über das Agrareigentum primitiver Völker, welche Schurtz, Die Anfänge des Landbesitzes, Ztschr. f. Sozialwissenschaft 1900 S. 245 ff. u. 352 ff. zusammengestellt hat. Er weist z.B. darauf hin, daß sich schon bei manchen reinen Jäger- und Sammelvölkern entschieden Anfänge von Privatgrundbesitz zeigen, während bei andern keine Spur davon nachweisbar ist.

20 Ratzel S. 71. Vgl. auch zur Kritik Morgans Ziegler, Die Naturwissenschaft und die sozialdemokratische Theorie, 1893, S. 59 ff.

21 Auch Zenker, Natürliche Entwicklungsgeschichte der Gesellschaft S. 192 f., bemerkt mit Recht, daß alle Versuche, eine solche »empirische Formenlehre« herzustellen, gescheitert sind.

22 Wie L. Stein, der ganz im Banne dieser Anschauungsweise steht und mir »übergroße Skepsis« vorwirft. Nur wer die ethnologische Forschung so völlig ignoriert wie Stein, kann behaupten, daß »nach dem heutigen Standpunkt die Tatsache feststeht, daß wir fast (also doch nur fast!) überall das Kollektiveigentum als Urform des Besitzes antreffen« (a.a.O. S. 193).

23 Röm. Gesch. Bd. 18 S. 36 u. 182.

24 Wie dies z.B. Max Weber, Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht, 1891, S. 50 und E. Meyer, Gesch. d. Altert. II S. 518 ohne weiteres für die Italiker annehmen.

25 Wie Swoboda, Beiträge zur attischen Rechtsgeschichte (aus der Zeitschr. der Savignystiftung Bd. 26), 1905, S. 241 mit Recht bemerkt, können die betreffenden Ortschaften auch nach einer Familie benannt sein, die den größten Teil der Feldflur besaß und den Kern eines Geschlechtes bildete, das im Laufe der Zeit aus ihr erwuchs.

26 Aristoteles und Athen II 47.

27 Wie L. Stein a.a.O. S. 181. Als ob die Staatstafel im Prytaneion etwas anderes wäre als der Ersatz für die alte königliche Tafel!

28 E. Meyer, Gesch. des Altert. II 297.

29 Man könnte eine solche Spur vielleicht in dem Stadtrecht von Gortyn finden wollen, wo bekanntlich den Genossen des Stammesverbandes (der Phyle) nach den Verwandten ein gewisses Recht auf die Hand von Erbtöchtern eingeräumt wird (VIII § 8 ff.). Allein der Einwand wird dadurch hinfällig, daß dieses Heiratsrecht nach der ursprünglichen Idee der Institution keineswegs als ein selbstnütziges vermögensrechtliches Recht erscheint, sondern diesen Charakter erst auf einer späten Stufe der Rechtsentwicklung angenommen hat. Vgl. Zitelmann, »Juristische Erläuterungen« zum Stadtrecht von Gortyn, Rhein. Mus. 1885 Ergänz. H. S. 150 f., und Simon, Zur zweiten Hälfte der Inschrift von Gortyn, Wiener Studien 1887 S. 8.

30 Das gilt selbst für die Familienanwartschaft, wie Beseler in der »Lehre von den Erbverträgen« nachgewiesen hat (S. 48 ff.). Gegen die Hypothesen von M. Wilbrandt (Die politische und soziale Bedeutung der attischen Geschlechter vor Solon, Philologus Suppl.Bd.VII, 1899, S. 133 ff.), nach dem bis auf Solon alles Bodeneigentum in Attika Geschlechtseigentum gewesen sein soll, das weder veräußert, noch testamentarisch vermacht, noch mit Hypotheken belastet werden konnte, an dem also der einzelne nur ein Nutzungsrecht gehabt hätte, vgl. Swoboda a.a.O. S. 236 ff.

31 So bes. Viollet, Le caractère collectif des premières propriétés immobilières in der Bibliothèque de l'école des Chartes 1872 (XXXIII) S. 465 ff. und nach ihm Laveleye a.a.O. S. 381.

32 Vgl. die treffende Bemerkung, die Heusler mit Bezug auf die deutsche Markgenossenschaft gegen Sohm (Die d. Genossenschaft) gemacht hat. »Wohl haben die Genossen, wenn einer die Hufe an einen Ausmärker verkaufen will, ein Zugrecht resp. Widerspruchsrecht (L. Sal. tit. IV 5). Aber dasselbe entspringt keiner Vermögensgemeinschaft, sondern dem Band der persönlichen Zusammengehörigkeit, wie es auch innerhalb der Sippe ohne Vermögensgemeinschaft zur Erblosung geführt hat.« Göttinger Gel. Anz. 1889 S. 322.

33 Περὶ συμβολαίων bei Stob. Serm. XLIV 22. [Mein. = IV 2, 20 Hense].

34 VI 243 ff.

35 Vgl. auch die Schilderung des Hauses Nestors in der Odyssee, bes. III 413.

36 Vgl. z.B. die Schilderung der südslavischen Zadruga, Zudrina usw. bei Kraus, Sitte und Brauch der Südslaven S. 64 ff., über die communautés de familles im mittelalterlichen Frankreich, die joint family in Indien Laveleye S. 487 ff., S. 365 ff., über die Hausgemeinschaften der Kelten Seebohm, Die englische Dorfgemeinde usw. S. 126 ff. (deutsche Übersetzung von Bunsen).

37 Polybios XII 6.

38 z.B. in Rom, vgl. Plutarch Aemilius Paullus c. 5, Crassus c. 1. Auch in Attika scheint sie noch im 4. Jahrhundert trotz der freien Teilbarkeit des Grundbesitzes nicht ganz selten gewesen zu sein. Vgl. Jevons, King and Custom (Journal of philology XVI 102 ff.), dessen Vorstellungen über die Verbreitung der Hausgemeinschaft im spätern Hellas allerdings stark übertrieben sind. Er nimmt vielfach fälschlich Hausgemeinschaft an, wo nur Vermögensgemeinschaft bezeugt ist. Siehe z.B. Demosthenes Leochar. p. 1083 § 10 und § 18. Ebenso verkehrt ist es, wenn englische Forscher Hausgemeinschaften da sehen, wo es sich unzweifelhaft nur um die engere Familie handelt. So hat z.B. Ridgeway, The Homeric landsystem (Journal of hellenic studies VI 319) daraus, daß Charondas die Familiengenossen als ὁμοσίπυοι, Epimenides als ὁμόκαποι bezeichnet (Aristot. Pol. I 1, 6. 1252 b), den Schluß gezogen, die beiden hätten das Institut der Hausgemeinschaft im Auge gehabt. Als ob nicht schon die einfache Familie aus »Speise-« und »Hufe-« (oder Herd?) Genossen bestände!

39 Vgl. die treffende Bemerkung Nasses (Göttinger Gel. Anz. 1881 S. 275) über die Verbreitung der Hausgemeinschaft im Mittelalter, wo dieselbe z.B. in dem länger kultivierten und dichter bevölkerten Frankreich viel häufiger war als in Deutschland mit seinem Überfluß an unbebautem und unbesiedeltem Land. Vgl. auch den Familienkommunismus der großen Hausgemeinschaften in den italienischen Städten des Mittelalters.

40 z.B. von Jevons a.a.O. S. 94.

41 Pol. I, 1, 7. 1252 b. μάλιστα δ᾽ ἔοικε κατὰ φύσιν ἡ κώμη ἀποικία οἰκίας εἶναι.

42 Palacky, Geschichte von Böhmen I S. 168.

43 Kraus a.a.O. S. 114.

44 Vgl. meine Ausführungen gegen die der aristotelischen Ansicht entsprechende Mommsensche Auffassung von der Entstehung des italischen Geschlechtsdorfes; Anfänge Roms S. 52 ff. Dazu Geiger über die Niederlassungen des Awestavolkes: Ostiranische Kultur im Altertum S. 407 ff., Kraus über die Südslaven a.a.O. S. 23.

45 Thuk. I 5, 3 und III 94, 3. Vgl. auch über die Allgemeinheit des Dorfsystems im heutigen Griechenland Philippson, Über Besiedlung und Verkehr in Morea (Verhandlungen der Gesellschaft für Erdkunde zu Berlin 1888 S. 450).

46 Siehe oben S. 9.

47 Siehe meine Abhdl. »Aus dem hellenischen Mittelalter« in »Aus Altertum und Gegenwart« 2. Aufl., 1911, S. 139 ff. Wie schroff konnten die ökonomischen und sozialen Unterschiede schon beim Herdenbesitz sein! Man hat ihn geradezu den »primitiven Ausgangspunkt des Feudalismus« genannt!

48 Wie O. Th. Schulz treffend bemerkt (Über die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse bei den Germanen, Klio 1911 S. 66).

49 So besonders Ridgeway in dem genannten Aufsatz über die homerische Agrarverfassung und Esmein, La propriété foncière dans les poèmes homeriques (N. revue historique de droit français et étranger, 1890, S. 821 ff.). Die älteste griechische Agrargemeinde repräsentiert ihm »denselben Typus« (le même type d'institutions) wie die kommunistische Dorfgemeinde des russischen Mir!

50 Ἀλλ᾽ ὥστ᾽ ἀμφ᾽ οὔροισι δύ᾽ ἀνέρε δηριάασϑον
μέτρ᾽ ἐν χερσὶν ἔχοντες, ἐπιξύνῳ ἐν ἀρούρῃ
ὥτ᾽ ὀλίγῳ ἐνὶ χώρῳ ἐρίζητον περὶ ἴσης,
ὧς ἄρα τοὺς διέεργον ἐπάλξιες.

51 Das ist die Ansicht von Ridgeway (a.a.O. S. 319 ff.), der die ἐπίξυνος (d.h. ἐπίκοινος) ἄρουρα in diesem Sinne auffaßt. Auch Passow s.v. betrachtet dieselbe als Gemeindefeld.

52 Ridgeway a.a.O. S. 323. Vgl. die übereinstimmende Bemerkung Esmeins a.a.O. S. 833: Ne voilà-t-il pas l'image exacte de la propriété collective?

53 Vgl. z.B. Seebohm-Bunsen a.a.O. S. 12.

54 τόν ῥ᾽ ἄνδρε πρότεροι ϑέσαν ἔμμεναι οὖρον ἀρούρης.

55 Ridgeway a.a.O. S. 330. Auch Esmein S. 834 findet in der Darstellung des Schildes »wenn auch nicht die juristischen, so doch die ökonomischen Merkmale des Kollektiveigentums«. Nous trouvous, meint er S. 833, ce régime terrien pittoresquement représenté sur le bouclier d'Achille.

56 Vgl. Seebohm-Bunsen a.a.O. S. 13.

57 Vgl. z.B. das II. IX 578 f. erwähnte τέμενος περικαλλὲς πεντηκοντόγυον, τὸ μὲν ἥμισυ οἰνοπέδοιο, ἥμισυ δὲ ψιλὴν ἄροσιν πεδίοιο ταμέσϑαι. – Dazu das sehr charakteristische Gleichnis XI 67:
Οἱ δ᾽, ὥστ᾽ ἀμητῆρες ἐνάντιοι ἀλλήλοισι
ὄγμον ἐλαύνωσιν ἀνδρὸς μάκαρος κατ᾽ ἄρουραν
πυρῶν ἢ κριϑέων˙˙ τὰ δὲ δράγματα ταρφέα πίπτει˙
ὧς Τρῶες καὶ Ἀκαοὶ ἐπ᾽ ἀλλήλοισι ϑορόντες
δῄουν κτλ.

58 II. XVIII 550 ff.

59 Siehe unten.

60 – βασιλεὺς δ᾽ ἐν τοῖσι σιωπῇ σκῆπτρον ἔχων ἑστήκει ἐπ᾽ ὄγμου γηϑόσυνος κῆρ.

61 Ridgeway a.a.O. S. 336.

62 Ἐν δ᾽ ἐτίϑει τέμενος βαϑυλήϊου κτλ.

63 Vgl. II. IX 578, XX 184 über die Verleihung eines τέμενος für hervorragende Verdienste.

64 Vgl. Brunn, Rhein. Mus. N. F. V 240 ff. und Abh. der bayer. Ak. philos.philol. Kl. XI 3, S. 10 ff. (1888).

65 Vgl. über diese gutsherrliche »Organisation der Arbeit« auch C. Hentze, Zur Darstellung des Landlebens auf dem Achillesschild Σ 541-572 (Philologus 1901 S. 502 ff.).

66 Thaer, Der Schild des Achill in seinen Beziehungen zur Landwirtschaft (Philologus 1870 S. 590 ff.).

67 Vgl. auch die sehr gründliche Brache bei Hesiod, Werke und Tage v.460 ff.

68 Vgl. Thaer a.a.O. S. 606.

69 Vgl. bes. für die Trennung von Acker- und Weidewirtschaft 25, 6-17, bes. v. 14 πάντεσσιν νομοὶ ὧδε τεϑηλότες αἰὲν ἔασι, für das Brachfeld v. 25: τριπόλοις ... ἐν νειοῖσιν ... καὶ τετραπόλοισιν.

70 Ebenso wie in Altitalien! Vgl. Weber, Die römische Agrargeschichte in ihrer Bedeutung für das Staats- und Privatrecht S. 106 ff.

71 Mit Recht bemerkt Heusler (a.a.O. S. 322) gegen die abweichende Ansicht Sohms, daß mit der Gemeinsamkeit im Bewirtschaftungsmodus keineswegs auch schon eine materiell gemeinschaftliche Ökonomie, eine Bebauung »auf gemeinsamen Gedeih und Verderb« gegeben sei.

72 Vgl. die treffende Bemerkung von Meitzen: Die Individualwirtschaft der Germanen S. 9.

73 Vgl. meinen Aufsatz über die Feldgemeinschaft bei Homer: Ztschr. für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte I S. 1 ff. Hier findet sich auch eine erschöpfende wirtschaftsgeschichtliche Erörterung der volkswirtschaftlichen Momente, welche gegen die genannte Ansicht sprechen.

74 S. 331.

75 II. XXII 489:
αἰεί τοι τούτῳ γε πόνος καὶ κήδε᾽ ὀπίσσω
ἔσσοντ᾽˙ ἄλλοι γάρ οἱ ἀπουρήσουσιν ἀρούρας.

76 So Esmein S. 829.

77 [XXIV 205 ff.]

78 a.a.O. S. 844.

79 Dasselbe gilt für das »ἀπόπροϑι πίονες ἀγροί« (II. XXIII 833). Übrigens kehrt diese Wendung in ganz stereotyper Weise wieder. Vgl. Od. IV 757.

80 Esmein S. 844.

81 In dem waldreichen Cypern ist dies sogar noch in verhältnismäßig später Zeit geschehen, wie Strabo XIV 6, § 5 nach Eratosthenes berichtet: φησὶ δ᾽ Ἐρατοσϑένης τὸ παλαιὸν ὑλομανούντων τῶν πεδίων, ὥστε κατέχεσϑαι δρυμοῖς καὶ μὴ γεωργεῖσϑαι, μικρὰ μὲν ἐπωφελεῖν πρὸς τοῦτο τὰ μέταλλα, δενδροτομούντων πρὸς τὴν καῦσιν τοῦ χαλκοῦ καὶ τοῦ ἀργύρου, προσγενέσϑαι δὲ καὶ τὴν ναυπηγίαν τῶν στόλων, ἤδη πλεομένης ἀδεῶς τῆς ϑαλάσσης καὶ μετὰ δυνάμεων˙ ὡς δ᾽ οὐκ ἐξενίκων, ἐπιτρέψαι τοῖς βουλομένοις καὶ δυναμένοις ἐκκόπτειν καὶ ἔχειν ἰδιόκτητον καὶ ἀτελῆ τὴν διακαϑαρϑεῖσαν γῆν.

82 Vgl. Inama-Sternegg: Die Ausbildung der großen Grundherrschaften in Deutschland 45 ff.

83 Esmein S. 838.

84 Od. XIV 208.

85 Od. XIV 211 ff. ἠγαγόμην δὲ γυναῖκα πολυκλήρων ἀνϑρώπων κτλ. bezeichnet die Frau des Erzählers zwar nicht mit direkten Worten als Erbin des väterlichen Grundeigentums, aber unmittelbar geht dies doch aus dem ganzen Zusammenhang deutlich hervor.

86 R. G. I8 20.

87 Laveleye a.a.O. S. 369 f.

88 Daß in der Periode der hellenischen Volkswirtschaft, in welcher die »Viehwährung« in allgemeiner Geltung war, in der Tat ein großer Teil des Grund und Bodens Gemeinweide gewesen sein muß, ist klar. Denn der Gebrauch dieses »Geldes« erklärt sich nur durch die leichte, kostenfreie Konservierung bei »freier Weide«. Allein wie weit mag diese Periode in dem Entstehungsgebiet des Epos zurückliegen!

89 Hultsch, Griech. und röm. Metrologie (2. Aufl.) S. 165 f.

90 Brandis, Münz-, Maß- und Gewichtswesen in Vorderasien usw. S. 202.

91 Man übersieht zu häufig die relative Jugend unseres Homer gegenüber seinem Stoffe; und doch darf am wenigsten der Wirtschaftshistoriker vergessen, daß – um mit Wilamowitz zu reden – das älteste Denkmal der europäischen Literatur verhältnismäßig so gar unursprünglich ist! (Homerische Untersuchungen S. 292.)

92 So Büchsenschütz, Besitz und Erwerb im griechischen Altertum S. 208.

93 Nach der Ansicht von Büchsenschütz ebd. Als ob das fürstliche Domanium von Ithaka eine einzige große Schafweide Sütherland'scher Art gewesen wäre und die Gestalten des biederen Eumäos und Philoitios, des tückischen Melanthios nie existiert hätten!

94 Büchsenschütz a.a.O.

95 Od. IV 602 ff.

96 Od. XIII 242 ἐν μὲν γὰρ οἱ σῖτος ἀϑέσφατος ist eine poetische Übertreibung.

97 IV 318. Einen Bestandteil des Erbes bilden dieπίονα ἔργα.

98 Eine Bemühung, die, wie der Dichter treffend bemerkt, trotz des beschränkten Terrains infolge der Gunst des Klimas mit reichem Erfolg gekrönt war, v. 244 f.

99 IV 605, XIII 246 αἰγίβοτος ἀγαϑή.

100 Dies wird als Ursache der ausgedehnten Ziegenzucht Ithakas von Homer ausdrücklich angeführt.

101 Vgl. Hehn, Kulturpflanzen und Haustiere usw. (4) S. 110.

102 Übrigens ist selbst hier die Entwicklung eine raschere gewesen, als man gewöhnlich annimmt. Lamprecht (Deutsche Wirtschaftsgeschichte I 12) bemerkt mit Recht, daß trotz der großen Betonung des Viehstandes in den Volksrechten die Viehzucht damals doch nicht mehr im Brennpunkt des Wirtschaftslebens stand, daß sie sich schon in wesentlichen Punkten abhängig zeigt von der Kultur des Landes, vom Anbau der Felder und der Ausnützung von Wiese, Weide und Feld.

103 Preller, Demeter und Persephone S. 283.

104 [Od. XVII 297 und oben S. 20.]

105 Vgl. die von Neumann-Partsch, Phys. Geogr. v. Griechenland S. 413 aufgeführten Stellen der Ilias, die in Verbindung mit den in den prähistorischen Ansiedlungen von Santorin entdeckten Ölmühlen das hohe Alter der Ölgewinnung und wohl auch der Veredlung des Ölbaums gegen die bekannte Ansicht Hehns zur Genüge beweisen.

106 Od. IX 108 οὔτε φυτεύουσιν χερσὶν φυτόν, οὔτ᾽ ἀρόωσιν.

107 Od. IX 125.

108 Vgl. zur Charakteristik der homerischen Kulturlandschaft Od. IX 131 ff., XVII 297 ff. und – ganz analog – auch schon Ilias V 87 ff., XXI 257 ff.

109 Od. VI 10.

110 Diodor V 9: Ὕστερον δὲ τῶν Τυῤῥηνῶν λῃστευόντων τὰ κατὰ ϑάλατταν πολεμούμενοι, κατεσκευάσαντο ναυτικόν, καὶ διελόμενοι σφᾶς αὐτοὺς οἱ μὲν ἐγεώργουν τὰς νήσους κοινὰς ποιήσαντες, οἱ δὲ πρὸς τοὺς λῃστὰς ἀντετάττοντο. καὶ τὰς οὐσίας κοινὰς ποιησάμενοι καὶ ζῶντες κατὰ συσσίτια διετέλεσαν ἐπί τινας χρόνους κοινωνικῶς βιοῦντες.

111 Vgl. Strabo VI p. 276 über die Bodenverhältnisse dieser kleinen Inseln.

112 Ὕστερον δὲ τὴν μὲν Λιπάραν καϑ᾽ ἣν καὶ ἡ πόλις ἦν, διενείμαντο, τὰς δὲ ἄλλας ἐγεώργουν κοινῇ. Τὸ δὲ τελευταῖον πάσας τὰς νήσους εἰς εἴκοσιν ἔτη διελόμενοι, πάλιν κληρουχοῦσιν, ὅταν ὁ χρόνος οὗτος διέλϑῃ.

113 Die Vergleichung Diodors V 9 mit Pausanias X 11, 3 und Thuk. III 88 spricht wohl gegen die direkte Benützung, wie sie Müller, Hist. graec. fragm. I, LII annimmt. Vgl. Wölfflin, Antiochus von Syrakus und Coelius Antipater S. 21, vgl. 13. Volquardsen, Untersuchungen über die Quellen der griech. und sizil. Geschichten bei Diodor S. 80. Müllenhoff, Deutsche Altertumskunde I2 447 ff.

114 Vgl. Dionysios von Halikarnaß I 12.

115 Vgl. z.B. Diodor V 34 über die Feldgemeinschaft bei den Vaccäern in Spanien (jährliche Verteilung von Ackerland und Ertrag). Strabo VII p. 315 über die der Dalmatiner (alle acht Jahre Neuverteilung des Landes). Vgl. auch die Schilderung der sozialen Organisation der Sueven bei Cäsar B. G. IV 1, die in wesentlichen Zügen ein Seitenstück zu der der Liparer bietet. »Die, welche im Lande bleiben, sagt Cäsar, bauen den Acker für sich und die Abwesenden und statt der letzteren sind sie hinwiederum das folgende Jahr unter den Waffen, während jene zu Hause bleiben. Es gibt keinerlei Ackerland im Besitz der einzelnen und gesondert.«

116 So Viollet a.a.O. S. 468: Peut-être aussi ces tribus voyageuses qui des Cyclades s'étaient transportées dans la Carie, qui, peu après (!?), quittaient Cnide et s'unissaient à quelques Rhodiens pour faire voile vers la Sicile, peut-être ces tribus s'étant fixées plus tardivement que les autres, avaient-elles gardé plus longtemps aussi les moeurs et les usages, qui conviennent aux nomades.

117 Wie Laveleye a.a.O. S. 371 ff. und Beloch, Griech. Geschichte I S. 88 [zurückgenommen I 21, 812] annehmen.

118 L. Stein a.a.O. S. 181 f. bestreitet meine Erklärung vom Standpunkt des »Entwicklungsgedankens« aus, demzufolge er annimmt, daß »auch Staaten wie Staatsverfassungen einem bestimmten Rhythmus der Entwicklung unterworfen sind«. Eine Logik, die mir völlig unklar ist.

119 Vgl. Strabo von Lipara – πρὸς τὰς τῶν Τυῤῥη νῶν ἐπιδρομὰς πολὺν χρόνον ἀντέσχεν. VI p. 275.

120 Wie es z.B. jener Kapitän aus Phokäa ebenfalls in den sizilischen Gewässern tat, von dem es bei Herodot heißt: ληϊστὴς κατεστήκεε Ἑλλήνων μὲν οὐδενὸς, Καρχηδονίων δὲ καὶ Τυρσηνῶν. VI 17. In der Tat ist wiederholt von den reichen Zehnten die Rede, welche die Liparer aus dem Beuteertrag ihrer vielen Kämpfe mit den Etruskern dem delphischen Gotte weihten. Diodor V 9, Strabo VI p. 275, Pausanias X 11, 3.

121 So bezeichnet Nissen treffend Lipara (Italische Landeskunde I S. 122). Von dieser Stellung Liparas haben sich in der Geschichte auch noch direkte Spuren erhalten. Vgl. z.B. den Bericht des Livius V 28 und Diodor XIV 93 über die Aufhebung einer römischen Gesandtschaft an den delphischen Apoll durch Piraten von Lipara. Mos erat civitatis, bemerkt Livius dazu, velut publico latrocinio partam praedam dividere. Also die von einzelnen gemachte Beute wird nach streng kommunistischem Prinzip unter alle Bewohner Liparas verteilt! Wenn in der Darstellung desselben Ereignisses bei Plutarch (Camillus c. 8) der Versuch gemacht wird, dasselbe in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, so ist das spätere tendenziöse Umdeutung, wie schon Reinach mit Recht bemerkt hat: Le collectivisme des Grecs de Lipari (Revue des études grecques 1890 S. 93).

122 Was Cäsar von der Agrarverfassung der kriegerischen Sueven sagt, 1. c. VI 22, 2, das gilt jedenfalls für die Hellenen auf Lipara: Eins rei multas adferunt causas; ne assidua consuetudine capti Studium belli gerundi agricultura commutent, ne ... potentiores humiliores possessionibus expellant, ne ... qua oriatur pecuniae aviditas, qua ex re factiones dissensionesque nascuntur, ut animi aequitate plebem contineant, quum suas quisque opes cum potentissimis aequari videat.

123 Nach der treffenden Bezeichnung von Max Weber, Der Streit um den Charakter der altgermanischen Sozialverfassung, Jbb. f. Nationalökon. 1904 S. 449 ff., für den der Liparer- und der Suevenstaat ebenfalls »typische Raubstaaten« sind.

124 So Laveleye 372, Viollet a.a.O. 468.

125 Diese Mommsensche Charakteristik Diodors (R. Chronol. S. 125) bleibt gewiß noch immer zu Recht bestehen, trotz der Diodor gewidmeten Rettungsversuche, wenn dieselben auch in bezug auf den Umfang seiner Quellenbenützung eine gewisse Berechtigung haben.

126 Vgl. die treffenden Beobachtungen Müllenhoffs (Deutsche Altertumskunde II 180) über eine derartige kritiklos aus Poseidonios abgeschriebene Stelle desselben Buches (V 32).

127 Die Einnahme Liparas erfolgte 251. Vgl. Polybios I 39.

128 Plinius N. H. III 9. Eine Tatsache, die Viollet und Laveleye völlig ignorieren.

129 Cicero in Verrem III 37: tot annis agellos suos redimere a piratis solebant.

130 Siehe die Erzählung des Nikomachos bei Porphyrios Pyth. vita in der Didotschen Ausgabe des Diogenes Laert. S. 91.

131 Viollet a.a.O. 468, Laveleye a.a.O. 372.

132 Vgl. Zeller, Philosophie der Griechen I4 290 ff.

133 Zeller, Pythagoras und die Pythagorassage. Abhandlungen. 1. Sammlung 2. Aufl. S. 33.

134 Porphyrios v. Plotin. c. 12.

135 Wie weit dies Mißverständnis ging, zeigt die Notiz des Photios s.v. κοινὰ τὰ τῶν φίλων˙ Τίμαιός φησιν ἐν τῷ ϑ᾽ ταύτην λεχϑῆναι κατὰ τὴν μεγάλην Ἑλλάδα, καϑ᾽ οὓς χρόνους Πυϑαγόρας ἀνέπειϑε τοὺς ταύτην κατοικοῦντας ἀδιανέμητα κεκτῆσϑαι.

136 Vgl. Zeller a.a.O.

137 Politik (ed. Susemihl) VII 5, 5, 1320 b: καλῶς δ᾽ἔχει μιμεῖσϑαι καὶ τὴν Ταραντίνων ἀρχήν˙ ἐκεῖνοι γὰρ κοινὰ ποιοῦντες τὰ κτήματα τοῖς ἀπόροις ἐπὶ τὴν χρῆσιν εὔνουν παρασκευάζουσι τὸ πλῆϑος.

138 Viollet und Laveleye a.a.O.

139 Ebd. II 2, 5, 1263 a: ἔστι δὲ καὶ νῦν τὸν τρόπον τοῦτον ἐν ἐνίαις πόλεσιν οὕτως ὑπογεγραμμένον ὡς οὐκ ὂν ἀδύνατον, καὶ μάλιστα ἐν ταῖς καλῶς οἰκουμέναις τὰ μὲν ἔστι, τὰ δὲ γένοιτ᾽ ἂν˙ ἰδίαν γὰρ ἕκαστος τὴν κτῆσιν ἔχων τὰ μὲν χρήσιμα ποιεῖ τοῖς φίλοις, τοῖς δὲ χρῆται ὡς κοινοῖς, οἷον καὶ ἐν Λακεδαίμονι τοῖς τε δούλοις χρῶνται τοῖς ἀλλήλων ὡς εἰπεῖν ἰδίοις, ἔτι δ᾽ἵπποις καὶ κυσίν, κἂν δεηϑῶσιν ἐφοδίων, <τοῖς> ἐν τοῖς ἀγροῖς κατὰ τὴν χώραν (oder ϑήραν?). Vgl. Xenophon De rep. Lac. 6, 3.

140 VII 4, 6, 1321 a – ἳν᾽ ἑκὼν ὁ δῆμος μὴ μετέχῃ (τῶν ἀρχῶν τῶν κυριωτάτων) καὶ συγγνώμην ἔχῃ τοῖς ἄρχουσιν ὡς μισϑὸν πολὺν διδοῦσι τῆς ἀρχῆς.

141 Darum wird es sich auch in Tarent vielfach gehandelt haben; und Schäffle nennt daher mit Recht diese »Mitnutzung von Vermögensteilen der Reichen durch die Armen« in Tarent unter den Übergangs- und Mischformen zwischen dem von ihm sogenannten herrschaftlichen und genossenschaftlichen Kapitalismus, zu denen er z.B. auch die industrielle Partnerschaft und die Taglöhnergenossenschaft auf Großgütern rechnet. (Kapitalismus und Sozialismus S. 271.)

142 Areopag. 12.

143 Leben Kimons c. 10.

144 Vgl. z.B. Xenophon Οἰκονομικός c. 11.

145 Dies Verhältnis zwischen Individuum und Gesamtheit im hellenischen Staat hat u.a. hervorgehoben Felix, Der Einfluß der Sitten und Gebräuche auf die Entwicklung des Eigentums S. 71. Vgl. die besonders in den Gerichtsreden des 4. Jahrhunderts vorkommenden Hinweise auf die Betätigung der sozialen und politischen Pflichten des Besitzes, wie sie Schmidt, Ethik der alten Griechen II 338, zusammengestellt hat. Dazu bei Xenophon Kyrupäd.VIII 4, 32 f. die charakteristische Betonung des Grundsatzes, sich weder reicher noch ärmer zu stellen, als man ist, und diese Offenkundigkeit des Besitzstands zur Grundlage des sozialen Verhaltens zu machen. Unrichtig ist es allerdings, wenn Felix a.a.O. als Ursache des liberalen Eigentumsgebrauches auch den Mangel einer umfassenden staatlichen Armenpflege bezeichnet, welcher die Fürsorge für die Armut und Not wesentlich zu einer Sache der Privattätigkeit gemacht habe. Vgl. z.B. die aristotelische Ἀϑην. πολ. c. 49,4 über die staatliche Armenpflege in Athen, die jedem, der weniger als drei Minen besaß und arbeitsunfähig war, eine tägliche Pension von zwei Obolen aussetzte.

146 Φοίνισσαι v. 555 f.:
Οὔτοι τὰ χρήματ᾽ ἴδια κέκτηνται βροτοί,
τὰ τῶν ϑεῶν δ᾽ἔχοντες ἐπιμελούμεϑα.
Vgl. die analoge Äußerung des Bion (Stob. flor. 105, 56 [= IV 41, 56 Hense]) τὰ χρήματα τοῖς πλουσίοις ἡ τύχη οὐ δεδώρηται ἀλλὰ δεδάνεικεν.

147 So Viollet a.a.O. und ihm folgend Laveleye S. 375. Vgl. auch Trieber, Forschungen zur spartanischen Verfassungsgeschichte S. 26, wo die Syssitien ebenfalls auf einen »ursprünglich kommunistischen Besitz« zurückgeführt werden, und E. Meyer, Gesch. d. Altert. II 318 und 323, der in ihnen einen Überrest der »gemeinsamen Lebensweise der Urzeit« und der »ursprünglichen Gemeinwirtschaft« sieht.

148 Trieber – und zwar, wie es scheint, in Übereinstimmung mit einer mündlichen Äußerung Neumanns – hat in der Stelle Diodors »den schlagendsten Beweis« dafür gesehen, daß der Ursprung der Syssitien sich nur durch ehemalige Gemeinsamkeit alles Besitzes erklären lasse.

149 Vgl. die Aufzählung der verschiedenen Formen agrarischer Gemeinschaft bei Aristoteles Politik II 2, 1, 1263 a: καὶ τὰ γήπεδα καὶ οἱ καρποὶ κοινοί!

150 II. IV 344 ὁππότε δαῖτα γέρουσιν ἐφοπλίζωμεν Ἀχαιοί. Vgl. ib. XVII 250, wo Menelaos die Führer des Heeres zu tapferem Kampf aufruft, die »bei den Atriden auf Kosten des Volkes trinken« (δήμια πίνουσιν). Dazu Fanta (Der Staat in der Ilias und Odyssee S. 71 ff.), der allerdings in der Betonung des politischen Momentes vielfach zu weit geht und dadurch zu willkürlichen Konstruktionen kommt.

151 Plato von den Kretern: στρατοπέδου πολιτείαν ἔχετε leg. II 666 e. Dazu Isokrates Archid. 81 von den Spartanern: τὴν πολιτείαν ὁμοίαν κατεστησάμεϑα στρατοπέδῳ καλῶς διοικουμένῳ κτλ.

152 Prinzipien der Soziologie D. A. III 669 ff.

153 Vgl. die oben angeführte Stelle des Isokrates.

154 V 66: σχεδὸν γάρ τι πᾶν πλὴν ὀλίγου τὸ στρατόπεδον τῶν Λακεδαιμονίων ἄρχοντες ἀρχόντων εἰσί, καὶ τὸ ἐπιμελὲς τοῦ δρωμένου πολλοῖς προσήκει.

155 Plutarch Lykurg 15: πρῶτον μὲν γάρ οὐκ ἰδίους ἡγεῖτο τῶν πατέρων τοὺς παῖδας, ἀλλὰ κοινοὺς τῆς πόλεως ὁ Λυκοῦργος.

156 Plutarch Lykurg 24: οὐδεὶς γὰρ ἦν ἀφειμένος ὡς ἐβούλετο ζῆν, ἀλλ᾽ οἷον ἐν στρατοπέδῳ τῇ πόλει καὶ δίαιταν ἔχοντες ὡρισμένην καὶ διατριβὴν περὶ τὰ κοινὰ καὶ ὅλως νομίζοντες οὐχ αὑτῶν, ἀλλὰ τῆς πατρίδος εἶναι διετέλουν κτλ.

157 Vgl. oben S. 43.

158 Ein moderner Nationalökonom (Elster, Hdwb. d. Staatsw. s.v. Plato) spricht geradezu von einem »politischen Kommunismus« in Sparta, Max Weber a.a.O. S. 292 von einem »Kasino- oder Kriegerkommunismus der alten Spartiaten«.

159 Plutarch Apophthegm. Lac. p. 226 e: ὅπως ἐξ ἑτοίμου τὰ παραγγελλόμενα δέχωνται.

160 Bei Dionysios von Hal. II 23 heißt es von der »ἀγωγὴ περὶ τὰ φιδίτια«, daß sie Lykurg eingeführt habe ἐν πολέμῳ δ᾽εἰς αἰδῶ καί πρόνοιαν καταστήσας ἕκαστον τοῦ μὴ καταλιπεῖν τὸν παραστάτην, ᾧ καὶ συνέσπεισε καὶ συνέϑυσε καὶ κοινῶν ἱερῶν μετέσχεν.

161 H. Schurtz, Altersklassen und Männerbünde, 1902, S. 111.

162 Auch die Alten haben die Sache nicht anders aufgefaßt; bei Plato Leg. I 633 a heißt es in bezug auf Sparta: τὰ ξυσσίτιά φαμεν καὶ τὰ γυμνάσια πρὸς τὸν πόλεμον ἐξευρῇσϑαι τῷ νομοϑέτῃ und ib. I 625 e mit Beziehung auf Kreta: ἐπεὶ καὶ τὰ ξυσσίτια κινδυνεύει ξυναγαγεῖν ὁρῶν, ὡς πάντες, ὁπόταν στρα τεύωνται, τόϑ᾽ ὑπ᾽ αὐτοῦ τοῦ πράγματος ἀναγκάζονται φυλακῆς αὑτῶν ἕνεκα ξυσσιτεῖν τοῦτον τὸν χρόνον. Vgl. auch Herodot I 65: τὰ ἐς πόλεμον ἔχοντα˙ ἐνωμοτίας καὶ τριηκάδας καὶ συσσίτια.

163 Politik II 8, 2. 1272 b.

164 So Viollet a.a.O. und Laveleye-Bücher, Das Ureigentum S. 326 ff.

165 a.a.O. Anm. 3.

166 Wenig scheint mir auch gedient mit Büchers Hinweis auf die gemeinsamen Speisungen verdienter Männer im Stadthaus oder Prytaneum, sowie auf die öffentlichen Speisungen, durch welche der Staat Fremden, besonders Gesandten seine Gastfreundschaft erwies, worin Bücher einen wichtigen »nomadischen« Zug erblickt.

167 Schon Otfried Müller (Dorer II 203) hat dies zur Erklärung des Berichtes über die kretischen Syssitien bei Athenäos IV 143 geltend gemacht. – Die Ansicht von Leist, Gräko-italische Rechtsgeschichte S. 139, daß die Syssitien Spartas (also wohl auch Kretas) »anfangs nach den Oben und Geschlechtern eingerichtet waren, so daß also ursprünglich die Verwandtschaften zusammenspeisten«, entbehrt jeder Begründung.

168 Vgl. die Angaben bei Laveleye-Bücher S. 276.

169 Aristoteles Politik II 7, 4 b. 1272 a.

170 So wenigstens später in Lyktos nach Dosiadas bei Athen. IV 143 b.

171 Vgl. die auf die Gemeinde der Drerier sich beziehende Inschrift bei Cauer, Del. inscript. graec. 2 121 C 38 ff. [1 Nr. 38].

172 Aristoteles a.a.O.

173 Dosiadas a.a.O.

174 Dikäarch bei Athenäos IV 141 c. Plutarch, Lykurg 12. Vgl. Hultsch, Metr.2 534. Gegen die Annahme Laveleyes a.a.O., daß die spartanischen Syssitien zugleich auf den Ertrag großer Domänen basiert gewesen seien, vgl. Fustel de Coulanges, Étude sur la propriété à Sparte (Comptes rendus de l'Acad. des sciences morales et politiques 1880 p. 623).

175 Aristoteles a.a.O.: ἀπὸ πάντων γὰρ τῶν γινομένων καρπῶν τε καὶ βοσκημάτων ἐκ τῶν δημοσίων καὶ ... φόρων, οὓς φέρουσιν οἱ περίοικοι, τέτακται μέρος τὸ μὲν πρὸς τοὺς ϑεοὺς καὶ τὰς κοινὰς λειτουργίας τὸ δὲ τοῖς συσσιτίοις, ὥστ᾽ ἐκ κοινοῦ τρέφεσϑαι πάντας καὶ γυναῖκας καὶ παῖδας καὶ ἄνδρας. Vgl. Ephoros bei Strabo X 4, 16. 480 – ὅπως τῶς ἴσων μετάσχοιεν τοῖς εὐπόροις οἱ πενέστεροι δημο σίᾳ τρεφόμενοι.

176 d.h. wenn die Worte καὶ γυναῖκας καὶ παῖδας κτλ. in der ebengenannten Stelle der Politik wirklich von Aristoteles herrühren und nicht späterer Zusatz sind.

177 d.h. derjenigen, die vom Vater noch nicht ins ἀνδρεῖον mitgenommen oder in die ἀγέλαι der Jünglinge aufgenommen werden konnten, welch letztere nach Ephoros ib. p. 483 ebenfalls auf Staatskosten erhalten wurden.

178 Außer dieser allgemeinen Erwägung fehlt uns allerdings jeder nähere Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage, da die Quellen völlig darüber schweigen. Was Oncken, Die Staatslehre des Aristoteles II 386 für die Annahme einer Interpolation der Stelle beibringt, ist leider ohne jede Beweiskraft.

179 Tout à fait communiste (Laveleye S. 378).

180 Büchsenschütz, Besitz und Erwerb S. 29.

181 Trieber a.a.O. S. 25; vgl. S. 10, wo die spartanischen Phiditien als Überrest einer grauen Vorzeit hingestellt werden, in der noch Gemeinsamkeit des Bodens und alles Besitzes bestand. Trieber sieht sogar eine Erinnerung an diesen ursprünglichen Kommunismus in der Förderung des Stehlens bei der spartanischen Jugenderziehung, »wie denn gewisse Völker, die in primitiven Zuständen nur Gemeineigentum kannten, noch heutzutage das Stehlen für etwas höchst Unschuldiges halten«. Vgl. dagegen die Ansicht Schraders (Linguistisch-historische Forschungen zur Handelsgeschichte und Warenkunde S. 61), daß der Dieb auf niedrigen Kulturstufen eine viel strengere Beurteilung als auf höheren zu erfahren pflege! Man sieht, wie wenig mit solch allgemeinen Argumentationen gedient ist, denen bei der unendlichen Mannigfaltigkeit der Erscheinungen des Völkerlebens stets positive Zeugnisse auch für diametral entgegengesetzte Ansichten zu Gebote stehen.

182 Schrader a.a.O.

183 System der Volkswirtschaft I § 83 Anm. 6. Vgl. auch den Aufsatz Roschers über Sozialismus und Kommunismus in der Zeitschr. f. Geschichtswissenschaft III 451, wo von einer »sehr konsequenten Gütergemeinschaft in Kreta« die Rede ist.

184 Über das Fortbestehen der individuellen Hauswirtschaft neben den ἀνδρεῖα vgl. Plato Leges VI 780 e: ὑμῖν γάρ ... ... τὰ μὲν περὶ τοὺς ἄνδρας ξυσσίτια καλῶς ἅμα καὶ ὅπερ εἶπον ϑαυμαστικῶς καϑέστηκεν –, τὸ δὲ περὶ τὰς γυναῖκας οὐδαμῶς ὀρϑῶς ἀνομοϑέτητον μεϑεῖται καὶ οὐκ εἰς τὸ φῶς ἦκται τὸ τῆς ξυσσιτίας αὐτῶν ἐπιτήδευμα κτλ. Dazu Ephoros bei Strabo X 4 § 20 p. 482 und die Bemerkung des Aristoteles zur Platonischen Politik (Polit. II 4, 1. 1266 a): οὐδεὶς γὰρ οὔτε τὴν περὶ τὰ τέκνα κοινότητα καὶ τὰς γυναῖκας ἄλλος κεκαινοτόμηκεν, οὔτε περὶ τὰ συσσιτια τῶν γυναικῶν.

185 Plato Leg. I 626 a: καὶ σχεδὸν ἀνευρήσεις οὕτω σκοπῶν τὸν Κρητῶν νομοϑέτην, ὡς εἰς τὸν πόλεμον ἅπαντα δημοσίᾳ καὶ ἰδίᾳ τὰ νόμιμα ἡμῖν ἀποβλέπων συνετάξατο.

186 Vgl. Thukydides über die Spartaner (I 6) πρὸς τοὺς πολλοὺς οἱ τὰ μείζω κεκτημένοι ἰσοδίαιτοι μάλιστα κατέστησαν.

187 o. S. 55 4.

188 Politik II 7, 6. 1272 b.

189 Vgl. auch Polyb. VI 46, 1: παρὰ δὲ Κρηται εῦσιπάντατούτοις ὑπάρχει τἀναντία˙ τήν τε γὰρ χώραν κατὰ δύναμιν αὐτοῖς ἐφιᾶσιν οἱ νόμοι, τὸ δὴ λεγόμενον, εἰς ἄπειρον κτᾶσϑαι.

190 a.a.O. II 2, 10. 1264 a; vgl. II 2, 5. 1263 a.

191 a.a.O. § 5 φανερὸν τοίνυν ὅτι βέλτιον εἶναι μὲν ἰδίας τὰς κτήσεις, τῇ δὲ χρήσει ποιεῖν κοινὰς und § 10 ... ὥσπερ τὰ περὶ τὰς κτήσεις ἐν Λακεδαίμονι καὶ Κρήτῃ τοῖς συσσιτίοις ὁ νομοϑέτης ἐκοίνωσεν.

192 Allerdings nimmt das Gesetz von der Teilung der Erbmasse direkt nur das Vieh aus, welches einem Häusler gehört, und die Stadthäuser, denen ein Häusler einhaust, der auf der Stelle haust (IV 31). Allein es handelt sich an der betreffenden Stelle des Gesetzes überhaupt nur um eine Bestimmung über Vieh und Stadthäuser, von denen es heißt, daß sie an die Söhne als Präzipuum fallen sollen (gegenüber den Töchtern), soweit sie nicht einem auf eigner Stelle selbständigen Häusler gehören. Den Acker des Häuslers zu nennen, war gar keine Veranlassung, da er hier überhaupt nicht in Frage kam. Dagegen führt eben die Tatsache, daß Hofstelle und lebendes Inventar des Häuslers nicht zur teilbaren Erbmasse gehörten, notwendig zu dem Schluß, daß der Grund und Boden, den er bewirtschaftete, derselben Behandlung unterlag, wie schon Zitelmann mit Recht angenommen hat (Juristische Erläuterungen zum Stadtrecht von Gortyn, N. Rh. Mus. Bd. 40 Ergänzungsh. S 137 ff.).

193 Plutarch Lyk. 8. Inst. Lac. 41. Myron von Priene bei Athenäos XIV 657 d (Müller FHG. IV 461).

194 Plutarch Lyk. 8: λέγεται δ᾽αὐτὸν ὕστερόν ποτε χρόνῳ τὴν χώραν διερχόμενον ἐξ ἀποδημίας ἄρτι τεϑερισμένην ὁρῶντα τοὺς σωροὺς παραλλήλους καὶ ὁμαλεῖς μειδιᾶσαι καὶ εἰπεῖν πρὸς τοὺς παρόντας, ὡς ἡ Λακωνικὴ φαίνεται πᾶσα πολλῶν ἀδελφῶν εἶναι νεωστὶ νενεμημένων.

195sich,