Europarecht

 

von

Rechtsanwältin Dr. Christiane Eichholz
Executive M.B.L.–HSG

 

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Liebe Leserinnen und Leser,

die Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ zur Klausur- und Prüfungsvorbereitung verbindet sowohl für Studienanfänger als auch für höhere Semester die Vorzüge des klassischen Lehrbuchs mit meiner Unterrichtserfahrung zu einem umfassenden Lernkonzept aus Skript und Online-Training.

In einem ersten Schritt geht es um das Erlernen der nach Prüfungsrelevanz ausgewählten und gewichteten Inhalte und Themenstellungen. Einleitende Prüfungsschemata sorgen für eine klare Struktur und weisen auf die typischen Problemkreise hin, die Sie in einer Klausur kennen und beherrschen müssen. Neu ist die visuelle Lernunterstützung durch

ein nach didaktischen Gesichtspunkten ausgewähltes Farblayout

optische Verstärkung durch einprägsame Graphiken und

wiederkehrende Symbole am Rand

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= Definition zum Auswendiglernen und Wiederholen

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Illustrationen als „Lernanker“ für schwierige Beispiele und Fallkonstellationen steigern die Merk- und Erinnerungsleistung Ihres Langzeitgedächtnisses.

Auf die Phase des Lernens folgt das Wiederholen und Überprüfen des Erlernten im Online-Wissens-Check: Wenn Sie im Internet unter www.juracademy.de/skripte/login das speziell auf das Skript abgestimmte Wissens-, Definitions- und Aufbautraining absolvieren, erhalten Sie ein direktes Feedback zum eigenen Wissensstand und kontrollieren Ihren individuellen Lernfortschritt. Durch dieses aktive Lernen vertiefen Sie zudem nachhaltig und damit erfolgreich Ihre europarechtlichen Kenntnisse!

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Schließlich geht es um das Anwenden und Einüben des Lernstoffes anhand von Übungsfällen verschiedener Schwierigkeitsstufen, die im Gutachtenstil gelöst werden. Die JURIQ Klausurtipps zu gängigen Fallkonstellationen und häufigen Fehlerquellen weisen Ihnen dabei den Weg durch den Problemdschungel in der Prüfungssituation.

Das Lerncoaching jenseits der rein juristischen Inhalte ist als zusätzlicher Service zum Informieren und Sammeln gedacht: Ein erfahrener Psychologe stellt u.a. Themen wie Motivation, Leistungsfähigkeit und Zeitmanagement anschaulich dar, zeigt Wege zur Analyse und Verbesserung des eigenen Lernstils auf und gibt Tipps für eine optimale Nutzung der Lernzeit und zur Überwindung evtl. Lernblockaden.

Dieses Skript befasst sich einführend mit der Entwicklung der Europäischen Union bis heute. Dargestellt werden die europarechtlichen Rechtsquellen und ihr Verhältnis zum nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Ausführlich werden die Freiheitsrechte der Unionsbürger und die besonders klausurrelevante gerichtliche Durchsetzung von europarechtlichen Ansprüchen dargestellt. Die Kompetenzen der einzelnen Unionsorgane und ihre Verzahnung miteinander werden vorgestellt.

Berücksichtigt sind alle Änderungen durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus, durch die Flüchtlingsbewegung in Europa und die EU-Datenschutzgrundverordnung. Auch der Brexit wird behandelt. Alle Verweise auf gesetzliche Grundlagen des Europarechts beziehen sich auf die aktuellen Vertragstexte.

Auf gehtʼs – ich wünsche Ihnen viel Freude und Erfolg beim Erarbeiten des Stoffs!

Und noch etwas: Das Examen kann jeder schaffen, der sein juristisches Handwerkszeug beherrscht und kontinuierlich anwendet. Jura ist kein „Hexenwerk“. Setzen Sie nie ausschließlich auf auswendig gelerntes Wissen, sondern auf Ihr Systemverständnis und ein solides methodisches Handwerk. Wenn Sie Hilfe brauchen, Anregungen haben oder sonst etwas loswerden möchten, sind wir für Sie da. Wenden Sie sich gerne an C.F. Müller GmbH, Waldhofer Straße 100, 69123 Heidelberg, E-Mail: kundenservice@cfmueller.de. Dort werden auch Hinweise auf Druckfehler sehr dankbar entgegen genommen, die sich leider nie ganz ausschließen lassen.

Berlin, im Juli 2018

Christiane Eichholz

JURIQ Erfolgstraining – die Skriptenreihe von C.F. Müller
mit Online-Wissens-Check

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Mit dem Kauf dieses Skripts aus der Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ haben Sie gleichzeitig eine Zugangsberechtigung für den Online-Wissens-Check erworben – ohne weiteres Entgelt.
Die Nutzung ist freiwillig und unverbindlich.

Was bieten wir Ihnen im Online-Wissens-Check an?

Sie erhalten einen individuellen Zugriff auf Testfragen zur Wiederholung und Überprüfung des vermittelten Stoffs, passend zu jedem Kapitel Ihres Skripts.

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Der Online-Wissens-Check und die Lernfortschrittskontrolle stehen Ihnen für die Dauer von 24 Monaten zur Verfügung. Die Frist beginnt erst, wenn Sie sich mit Hilfe des Zugangscodes in den Online-Wissens-Check zu diesem Skript eingeloggt haben. Den Starttermin haben Sie also selbst in der Hand.

Für den technischen Betrieb des Online-Wissens-Checks ist die JURIQ GmbH, Unter den Ulmen 31, 50968 Köln zuständig. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich jederzeit an das JURIQ-Team wenden, und zwar per E-Mail an: info@juriq.de.

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Inhaltsverzeichnis

 Vorwort

 Codeseite

 Literaturverzeichnis

1. TeilDie europäische Integration

 A.Ablauf der Gründung der Europäischen Gemeinschaft

  I.Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

  II.Europa als Verteidigungsgemeinschaft

  III.Europa als Wirtschafts- und Atomgemeinschaft

   1.Die institutionelle Anpassung der drei Gemeinschaften

   2.Die Regelung der Sprachenfrage

 B.Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft

  I.Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch das Schengener Übereinkommen

  II.Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Einheitliche Europäische Akte

   1.Die Kompetenzerweiterung der Europäischen Gemeinschaft

   2.Die Änderungen bezüglich der Institutionen

  III.Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Maastricht

   1.Die Gründung der Europäischen Union (EU)

    a)Die GASP

    b)Die PJZS

   2.Die Schaffung der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)

   3.Der Unionsbürger nach Maastricht

    a)Die Rechte des Unionsbürgers

    b)Die Rechte der Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind

   4.Die Änderungen bezüglich der Institutionen

   5.Die deutsche Verfassungsbeschwerde gegen den Maastricht-Vertrag

  IV.Die Reform der Europäischen Gemeinschaften durch den Vertrag von Amsterdam

   1.Die weiteren Vergemeinschaftungen

   2.Die Änderungen bezüglich der Institutionen

   3.Das Europa der zwei Geschwindigkeiten

  V.Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Nizza vom 26.2.2001

   1.Die Änderungen bezüglich der Institutionen

   2.Die Charta der Grundrechte der EU

   3.Die weiteren Vergemeinschaftungen

  VI.Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Europäische Verfassung

  VII.Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Lissabon

   1.Die Zustimmung in den Mitgliedstaaten

    a)Das irische Referendum

    b)Die deutsche Zustimmung

    c)Die Unterzeichnung in Polen und Tschechien

   2.Die Neuerungen im Vertragstext von Lissabon

   3.Maßnahmen zur Koordinierung und Überwachung der Haushaltsdisziplin in den EURO-Staaten

   4.Bankenaufsicht

 C.Die Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaft

2. TeilDie Rechtsnatur der Europäischen Union

 A.Die Rechtsnatur der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union bis zum Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

 B.Die Rechtsnatur der Europäischen Union nach dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

  I.Der Beitritt zur Union

   a)Die politischen Kriterien

   b)Die wirtschaftlichen Kriterien

   c)Das Acquis-Kriterium

  II.Der Austritt nach dem Vertrag von Lissabon

  III.Die Änderung des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates

3. TeilDer Anwendungs- oder Geltungsvorrang des Unionsrechts

 A.Die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts

 B.Der Anwendungsvorrang

  I.Die Begründung des BVerfG zum Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts

  II.Die Begründung des EuGH zum Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts

 C.Der Geltungsvorrang

4. TeilQuellen des Unionsrechts

 A.Das Primärrecht

  I.Die Gründungsverträge

  II.Die Protokolle, Anhänge und Erklärungen

  III.Die allgemeinen Rechtsgrundsätze

  IV.Das Gewohnheitsrecht

 B.Die völkerrechtlichen Verträge

 C.Das Sekundärrecht

  I.Die Verordnung

  II.Die Richtlinie

   1.Die nationale Umsetzung

   2.Die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie im Verhältnis des Einzelnen zum Staat

   3.Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch

   4.Die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie im Verhältnis der Bürger zueinander

   5.Die Vorwirkung der noch nicht umzusetzenden Richtlinie

   6.Die Sperrwirkung der umgesetzten Richtlinie

  III.Die Beschlüsse

  IV.Empfehlungen und Stellungnahmen

  V.Übungsfall Nr. 1

 D.Sekundärrechtliche Normen im Bereich der GASP, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Datenschutzrechts

  I.Sekundärrechtsnormen im Bereich der GASP nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages

  II.Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  III.Das Datenschutzrecht

5. TeilDas institutionelle System der Union

 A.Die Unionsorgane

  I.Das Europäische Parlament gem. Art. 14 EUV

   1.Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments

   2.Die Kompetenzen des Europäischen Parlamentes

    a)Die parlamentarische Beteiligung an der Gesetzgebung und an der Haushaltsaufstellung

    b)Die Kontrollrechte

   3.Die Nähe zum Unionsbürger

  II.Der Europäische Rat gem. Art. 15 EUV

   1.Die Organisation des Europäischen Rates

   2.Die Kompetenzen des Europäischen Rates

  III.Der Rat gem. Art. 16 EUV

   1.Die Zusammensetzung des Rates

   2.Die Kompetenzen

    a)Die Beteiligung des Rates an der Gesetzgebung

    b)Die Beteiligung des Rates an der Haushaltsaufstellung

    c)Die Kontrollrechte

    d)Die Koordination der Wirtschaftspolitik

   3.Die Nähe zum Unionsbürger

  IV.Die Kommission gem. Art. 17 EUV

   1.Die Zusammensetzung der Kommission

   2.Die Kompetenzen der Kommission

    a)Die Beteiligung der Kommission an der Gesetzgebung und an der Haushaltsaufstellung

    b)Die Kontrollrechte

    c)Die Beschlüsse der Kommission

  V.Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gem. Art. 19 EUV

   1.Die Zusammensetzung des EuGH

   2.Die Organisation des EuGH

    a)Das Gericht

    b)Die Fachgerichte

   3.Die Sprachenregelung beim EuGH, Gericht und EuGD

   4.Die Nähe zum Unionsbürger

  VI.Die Europäische Zentralbank (EZB) gem. Art. 129 und Art. 282 ff. AEUV

   1.Der EZB-Rat

   2.Das EZB-Direktorium

  VII.Der Europäische Rechnungshof (ERH)

   1.Die Zusammensetzung

   2.Die Kompetenzen

  VIII.Der Sitz der Unionsorgane gem. Art. 13 EUV

 B.Die Hilfsorgane der Union

   Übungsfall Nr. 2

6. TeilDas Rechtsetzungsverfahren

 A.Die Grundlagen für die Rechtsetzungskompetenz der Union

  I.Die ausdrückliche Rechtsetzungskompetenz

   1.Die ausschließliche Rechtsetzungskompetenz

   2.Die geteilte Rechtsetzungskompetenz

   3.Die unterstützende Rechtsetzungskompetenz

  II.Die Vertragsabrundungskompetenz gem. Art. 352 AEUV

  III.Die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs nach der Implied-Powers-Lehre

  IV.Mehrere mögliche Kompetenznormen

 B.Die verschiedenen Rechtsetzungsverfahren

  I.Die unterschiedlich starke Beteiligung der Organe der EG am Rechtsetzungsverfahren

  II.Die verschiedenen Rechtsetzungsverfahren

   1.Das ordentliche Rechtsetzungsverfahren gem. Art. 289 Abs. 1 AEUV

   2.Das besondere Rechtsetzungsverfahren gem. Art. 289 Abs. 2 AEUV

    a)Das Anhörungsverfahren

    b)Das Zustimmungsverfahren

   3.Der Erlass von Rechtsakten ohne Rechtsetzungsverfahren

7. TeilDas Rechtsschutzsystem

 A.Allgemeines zu dem Verfahren vor dem EuGH

  I.Die Auslegungsregeln

   1.Die klassischen Auslegungsmethoden

   2.Die Rechtsfortbildung durch die europäischen Gerichte

  II.Die fünf Verfahrensabschnitte

 B.Die verschiedenen Verfahrensarten

  I.Das Vorabentscheidungsverfahren

   1.Die Zulässigkeit der Vorlage

    a)Die sachliche Zuständigkeit

    b)Die Vorlageberechtigung

    c)Die zulässige Vorlagefrage

    d)Die Entscheidungserheblichkeit

    e)Die Vorlagepflicht

    f)Das Vorlagerecht

    g)Die Frist für die Einreichung der Vorlagefrage

   2.Die Vorlageentscheidung

   3.Die Wirkung der Vorabentscheidung

    a)Die Auslegungsfrage

    b)Die Gültigkeitsfrage

  II.Das Vertragsverletzungsverfahren

   1.Die Zulässigkeit

    a)Die sachliche Zuständigkeit

    b)Die Beteiligtenfähigkeit

    c)Der Klagegegenstand

    d)Das Vorverfahren gem. Art. 258 AEUV

    e)Das Vorverfahren gem. Art. 259 AEUV

    f)Die Klagefrist

    g)Das Rechtsschutzinteresse

   2.Die Begründetheit

   3.Die Wirkung der Entscheidung bei Untätigkeit des verurteilten Staates

   4.Verurteilung zur Pauschalbetrags- oder/und Zwangsgeldzahlung

  III.Die Nichtigkeitsklage

   1.Die Zulässigkeit

    a)Die sachliche Zuständigkeit

    b)Die Beteiligtenfähigkeit

    c)Der Klagegegenstand

    d)Die Klagebefugnis

    e)Die Klagegründe

    f)Die Klagefrist

   2.Die Begründetheit

   3.Die Wirkung der Entscheidung

  IV.Die Untätigkeitsklage

   1.Die Zulässigkeit

    a)Die sachliche Zuständigkeit

    b)Die Beteiligtenfähigkeit

    c)Das Vorverfahren

    d)Der Klagegegenstand

    e)Die Klagebefugnis

    f)Die Klagefrist

   2.Die Begründetheit

  V.Die Amtshaftungsklage

   1.Die Zulässigkeit

    a)Die Zuständigkeit

    b)Die Beteiligtenfähigkeit

    c)Der Klagegegenstand

    d)Die Klagefrist

    e)Das Rechtsschutzinteresse

   2.Die Begründetheit

    a)Die materiellen Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruches

    b)Die Entscheidung des EuGH

 C.Der zulässige Vorläufige Rechtsschutz auf nationaler Ebene

 D.Die Problemlösung durch SOLVIT

  I.Die falsche Anwendung des Unionsrechts

   1.Der Aktionsplan von 1997

   2.Die Gründung von SOLVIT

    a)Die Koordinierungsstellen

    b)Die Abgrenzung zu gerichtlichen Verfahren

   3.Die Tätigkeitsbereiche von SOLVIT

   4.Übungsfall Nr. 3

   5.Übungsfall Nr. 4

8. TeilDie vier Grundfreiheiten

 A.Die Einführung in die Grundfreiheiten

  I.Die Berechtigten der Grundfreiheiten

   1.Die Berechtigung der Unionsbürger

   2.Die Übergangsregelungen für die Unionsbürger aus den osteuropäischen Mitgliedstaaten

   3.Die Berechtigung von Staatsangehörigen aus Drittstaaten

    a)Die Berechtigung aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen

    b)Die Berechtigung von Familienangehörigen von Unionsbürgern

   4.Die Berechtigung von juristischen Personen

    a)Die gesetzlich normierte Berechtigung bzgl. der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

    b)Die entsprechende Berechtigung bzgl. der übrigen Grundfreiheiten

  II.Die Adressaten der Grundfreiheiten

   1.Die Mitgliedstaaten und Unionsorgane als Adressaten

   2.Die Privatpersonen und nicht-staatlichen Einrichtungen als Adressaten

  III.Der Charakter der Grundfreiheiten

   1.Das Diskriminierungsverbot

    a)Die Inländerdiskriminierung

    b)Die Rückkehrfälle

   2.Das Beschränkungsverbot

    a)Die Beweislastumkehr

    b)Die Einschränkung der Interpretation als Beschränkungsverbot

    c)Die Übertragung der Keck-Rechtsprechung auf die übrigen Grundfreiheiten

   3.Die unmittelbare Anwendbarkeit

  IV.Die Rechtfertigung von Grundfreiheitsbeschränkungen

   1.Die geschriebenen Rechtfertigungsgründe

   2.Die Bereichsausnahmen

   3.Die ungeschriebenen Rechtfertigungsgründe

    a)Die zwingenden Erfordernisse

    b)Die Voraussetzungen für die Beschränkung durch ungeschriebene Rechtfertigungsgründe

 B.Die vier Grundfreiheiten

  I.Die Warenverkehrsfreiheit

   1.Die Zollunion

    a)Die Bedeutung der Zollunion

    b)Die Rechtfertigung von Beschränkungen

   2.Der freie Warenverkehr

    a)Der Schutzbereich

    b)Der Eingriff in den Schutzbereich

    c)Die Rechtfertigungsgründe

   3.Die Umformung staatlicher Handelsmonopole

   4.Die Landwirtschaft und die Fischerei gem. Art. 38 bis 44 AEUV

  II.Die Personenverkehrsfreiheit

   1.Die Arbeitnehmerfreizügigkeit

    a)Der persönliche Schutzbereich

    b)Der sachliche Schutzbereich

    c)Der räumliche Schutzbereich

    d)Die Bereichsausnahme für die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung

    e)Der Eingriff in den Schutzbereich

    f)Die Rechtfertigungsgründe

   2.Die Niederlassungsfreiheit

    a)Der persönliche Schutzbereich

    b)Der sachliche Schutzbereich

    c)Der räumliche Schutzbereich

    d)Die Bereichsausnahme für die Ausübung öffentlicher Gewalt

    e)Der Eingriff in den Schutzbereich

    f)Die Rechtfertigungsgründe

   3.Übungsfall Nr. 5

  III.Die Dienstleistungsfreiheit

   1.Der Schutzbereich

    a)Der persönliche Schutzbereich

    b)Der sachliche Schutzbereich

    c)Der räumliche Schutzbereich

   2.Der Eingriff in den Schutzbereich

    a)Der Schutz vor staatlichen Beschränkungen

    b)Der Schutz vor Beschränkungen durch Privatpersonen und nicht-staatliche Einrichtungen

   3.Die Rechtfertigungsgründe

   4.Übungsfall Nr. 6

  IV.Die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit

   1.Der Schutzbereich

   2.Der Eingriff in den Schutzbereich

   3.Die Rechtfertigungsgründe

 Sachverzeichnis

Literaturverzeichnis

Arndt/Fischer/Fetzer

Europarecht, 11. Aufl. 2015

Arndt/Fischer/Fetzer

Fälle zum Europarecht, 8. Aufl. 2015

Hellmann

Der Vertrag von Lissabon, 2009

Herrmann

Examens-Repetitorium Europarecht III, 6. Aufl. 2017

Karpenstein

Praxis des EG-Rechts, 2006

Musil/Burchard

Klausurenkurs im Europarecht, 4. Aufl. 2016

Pechstein

Entscheidungen des EuGH, 10. Aufl. 2018

Streinz

Europarecht, 10. Aufl. 2016

Thiele

Europarecht, 10. Aufl. 2013

Schwartmann

Völker- und Europarecht, 10. Aufl. 2015

Schwartmann

Der Vertrag von Lissabon, 4. Aufl. 2011

Tipps vom Lerncoach

Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?

Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.

Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.

Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.

Wie lernen Menschen?

Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.

Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?

Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.

Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!

Lernthema 3 Leistungsfähigkeit, Ernährung und individueller Tagesrhythmus

Jura Lernen ist Kopfarbeit, die mit emotionalen und motivationalen Zuständen verbunden ist. Diese mentalen Prozesse sind physiologisch betrachtet elektrische Aktivität der Hirnzellen - also Körperarbeit. Und Körperarbeit erfordert und verbraucht Energie. Sie brauchen für eine erfolgreiche Lernarbeit eine angemessene Energiezufuhr durch passende Ernährung. Und weil es Tagesschwankungen in der Leistungsfähigkeit gibt, ist es für Sie wichtig, Ihre Lern- und Pausenplanung an einem individuell passenden Rhythmus auszurichten.

Lerntipps

Optimieren Sie Ihre Ernährung!

Zum Lernen ist es günstig, sich gut zu fühlen und geistig konzentriert zu sein. Nudeln zum Beispiel kurbeln das „Glückshormon“ Serotonin an und sind eine Langzeitenergiequelle, da der Körper die Kohlehydrate aus dem Mehl nur langsam abbaut. Aufmunternd wirken Brot, Fisch und Kartoffeln. Bananen wirken leicht beruhigend durch ihren Magnesiumgehalt. Durch zu wenig Nahrung sinkt der Blutzuckerspiegel ab, bewirkt eine Konzentrations- und damit Leistungsabnahme. Für das Gehirn sind daher kleinere Mahlzeiten (am besten fünf) optimal. Nicht umsonst wird von Ernährungsexperten nach wie vor das Schulbrot und ein Apfel empfohlen, auch wenn das bei vielen Schülern als uncool gilt. Denken Sie auch an Vitamine, besonders C, E und B und Mineralien wie Eisen und Calcium. Obst und Gemüse sind hier ideal.

AIso starten Sie mit einem stressfreien, gemütlichen Frühstück mit Zeitung, stehen Sie lieber früher auf. Nach jeder Mahlzeit sollte eine kurze Pause eingelegt werden, da die Energie (Sauerstoff) erst einmal für die Verdauung verbraucht wird und dem Gehirn nicht direkt zur Verfügung steht.

Falsches Essen und Trinken kann das Lernen ausbremsen!

Vermeiden Sie den Geschmacksverstärker Glutamat, der sich z.B. in vielen Fertiggerichten und dem allgemeinen Fast Food wie Hamburger, Würstchen und Chips befindet. Er kann zu Hitzewallungen, Kopfschmerzen und Herzklopfen führen. Und das brauchen Sie in anstrengenden Lernphasen nun wirklich nicht! Kaffee entzieht zwar keine Flüssigkeit wie Tee, wirkt wie Cola kurzzeitig aufputschend, dann aber ermüdend. Wenn Sie gerne Tee trinken – der wirkt positiv anregend – gleichen Sie das unbedingt durch die entsprechende Menge Wasser aus, denn …

… die geistige Leistung wird durch Wasser verbessert!

Wasser ist ein wichtiges Transportmittel zur Stoffverschiebung und für die Zellaktivität. Flüssigkeitsmangel reduziert die Informationsaufnahme, -verarbeitung und den Wissenserwerb, durch vermehrte Wasseraufnahme verbessern sich geistige Leistungen, z.B. erkennbar an besseren Noten. Trinken während einer Lehrveranstaltung erhöht die Aufmerksamkeit für den Lehrstoff (Ergebnisse aus der Rosbacher Studie). Im normalen Alltagsgeschehen sollten wir 1,5 bis 2 Liter Flüssigkeit zu uns nehmen. Bei größerer Beanspruchung und Hitze entsprechend mehr. Wasser ist ideal auch wegen der Spurenelemente, stilles Wasser durchspült den Körper besser als Wasser mit Kohlensäure. Fruchtsaft kann natürlich dazugemischt werden.

Es gibt erhebliche individuelle Unterschiede in den Tagesleistungskurven!

Die gegenwärtige Forschung relativiert einige Annahmen über „den Bio-Rhythmus“:

Tagesrhythmische Schwankungen beziehen sich auf unterschiedliche Leistungsfähigkeiten (körperliche vs. geistige).

Die Schwankungen hängen stark von den Rahmenbedingungen wie z.B. der Intensität der Anforderungen ab (z.B. 12 Uhr Leistungsfähigkeit für Prüfungsfach A gering, aber für Sport nicht unbedingt; 3 Uhr Discobesuch hellwach etc.)

Die Leistungsfähigkeit hängt stark mit der Motivation zusammen (z.B. Lesen eines Buches über ein Hobby oder über ein kompliziertes Prüfungsthema).

Es gibt erhebliche Unterschiede in den tagesablaufbedingten Leistungsschwankungen verschiedener Menschen (u.a. Eulen und Lerchen …), d.h. kein allgemeiner Stundenplan kann diese aus rein organisatorischen Gründen berücksichtigen.

Fazit:

Sie müssen sich auf vorgegebene Rhythmen in Stundenplänen und Vorlesungszeiten einerseits einstellen. Der Körper stellt sich bei Regelmäßigkeit auch um. Das können Sie nutzen. Wenn Sie viele Freiräume zur Gestaltung Ihres Tagesrhythmus besitzen, sollten Sie regelmäßige und feststehende Lern- und Pausenzeiten festlegen. Sie bestimmen Ihren Rhythmus selbst und nicht der Rhythmus Sie. So schöpfen Sie Ihre Leistungsmöglichkeiten besser aus.

Pausen fest einplanen und einhalten!

Nach schwerer Arbeit brauchen Sie generell angemessene Pausen. Viele Studenten lernen täglich zehn oder mehr Stunden und erzielen in Relation dazu minimale Lerngewinne. Unsere „Lernmaschine“ Gehirn benötigt Speicher- und Verarbeitungszeiten und Wartungspausen. Pausen haben arbeitsphysiologische Wirkungen.

Häufige Pausen von weniger als 20 Minuten sind besonders effektiv, erfrischend und besser als wenige lange Pausen.

Gerade zu Beginn einer Pause ist der Erholungswert am größten.

Pausen sollten nicht mit Nebentätigkeiten ausgefüllt werden.

Die Freude auf die Pause kann einen positiven Arbeitseffekt bewirken, der bereits vor der Pause eintritt.

In den Pausen arbeitet unser Gehirn weiter, es knüpft Verbindungen, startet unbewusste Suchprozesse (deshalb fällt uns nach der Pause häufig plötzlich eine Lösung ein, die wir vorher nicht finden konnten).

Pausen werden meist als Belohnung erlebt. Dadurch wirken sie verstärkend auf unser weiteres Lernverhalten.

Nicht von ungefähr haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Pausen von gewisser Dauer. Und der Arbeitgeber die Fürsorgepflicht für deren Einhaltung. Sie haben ein Recht auf Pausen und die Pflicht sie einzuplanen und einzuhalten, unabhängig vom Lernerfolg. Wahrscheinlich werden Pausen so selten fest eingehalten, weil man meint, sie sind vergeudete Zeit. Also, keine Angst vor Zeitverlust.

Nutzen Sie die verschiedenen Pausenarten im Verlaufe eines Arbeitstages!

Zur Unterstützung einer gesunden und effektiven „Pausenmoral“ können Sie verschiedene Arten von Pausen unterscheiden. Alle wollen mit gutem Gefühl ausprobiert und genossen werden. Entwickeln Sie Ihre persönliche, vielleicht „etwas andere“ Pausenstrategie. Sie werden feststellen, dass Sie konzentrierter und effektiver arbeiten können. Allerdings ist ein wenig Vorsicht geboten, wenn Sie Pausen zur „Lernvermeidung“ nutzen.

Die Abspeicherpause (Augen zu) von 10 bis 20 Sekunden nach Definitionen, Begriffen und komplexen Lerninhalten zum sicheren Abspeichern und zur Konzentration.

Die Umschaltpause von 3 bis 5 Minuten nach ca. 20 bis 40 Minuten Arbeit, um Abstand zum vorher Gelernten zu bekommen und dadurch Neues besser aufzunehmen.

Die Zwischenpause von 15 bis 20 Minuten nach 90 Minuten intensiver Arbeit, also nach zwei Arbeitsphasen dient dem Erholen und Abschalten.

Die lange Erholungspause von 1 bis 3 Stunden, z.B. mittags oder zum Feierabend nach 3 Stunden Arbeit ebenfalls zum richtigen Abschalten, Regenerieren, Sich-Belohnen etc.

Ihre Mittagspause hat für Ihren Tagesrhythmus eine besondere Bedeutung!

Vor und nach dem Mittagessen sollte eine längere Erholungspause von mindestens 30 Minuten eingeplant werden, d.h. insgesamt mindestens 60 Minuten lernfreie Zeit. Ein Power Napping von ca. 20 Minuten nach dem Mittagsessen reicht oft aus. Dann ist man besonders fit. Von Arbeitsphysiologen wird der kurze und tiefe Mittagsschlaf empfohlen, womit dem Leistungstief von 13 bis 14 Uhr entgegengewirkt werden kann. Der Magen wird nach dem Mittagessen mit viel sauerstoffreichem Blut versorgt. Das fehlt ihrem Gehirn in dieser Phase also so oder so. Und durch das Nickerchen werden Aufmerksamkeit und Konzentration wieder gesteigert. Aber es sind alle Tätigkeiten erlaubt, die entspannen, schön sind, das Gehirn nicht belasten und fristgerecht beendet werden können.

Lernen am Abend ist weniger effektiv!

Das Lernen am späten Abend – also nach 22 Uhr ist wenig effektiv, da gemessen am Arbeitsaufwand weniger behalten wird. Vermeiden Sie also die Nachmittage mit Fernsehen, Verabredungen, Freizeit zu verbringen und hier viel Freizeitenergie zu investieren. Danach geistige Energie für Lernleistungen aufzubringen, fällt umso schwerer. Bei spätem Lernen schläft man erfahrungsgemäß auch schlechter und das, obwohl der nächste Tag wiederum Ihren vollen Einsatz erfordert. Seien Sie ehrlich zu sich und schauen Sie einmal, von welcher abendlichen Uhrzeit an die Lerneffektivität nachlässt.

Am Abend gut abschalten!

Planen Sie mindestens 60 Minuten vor dem Schlafengehen vollkommen zum Entspannen ein. Sie können so mehr Abstand zum Lernen gewinnen und der Schlaf wird umso erholsamer sein. Andernfalls grübeln Sie weiter über Ihren Lernstoff, und Sie stehen am nächsten Morgen mit einem „Lernkater“ auf. Alkohol oder Schlafmittel beeinträchtigen die Lernarbeit im Schlaf erheblich. Nur im erholsamen Schlaf arbeitet das Gehirn gerne für Sie eigenverantwortlich weiter.

Den Schlaf als Lernorganisator nutzen!

Es ist nachgewiesen, dass sich unser Gehirn während des Schlafens nicht ausruht, der Arbeitsmodus schaltet um und das Gehirn wird zum Verwalter und Organisator des Gelernten. Das Gehirn bzw. die neuronale Aktivität sichtet, sortiert und ordnet zu, schafft Verbindungen (Synapsen) zu bereits bestehenden Wissensinhalten und verankert Gelerntes – ohne dass wir bewusst und aktiv etwas tun müssen. Diese Erkenntnisse erklären wahrscheinlich auch die lernförderlichen Wirkungen des Kurzschlafes (Power Napping) und der kurzen und tiefen Entspannung mit Hypnose.

1. Teil Die europäische Integration

Inhaltsverzeichnis

A.Ablauf der Gründung der Europäischen Gemeinschaft

B.Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft

C.Die Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaft

1. Teil Die europäische Integration › A. Ablauf der Gründung der Europäischen Gemeinschaft

A. Ablauf der Gründung der Europäischen Gemeinschaft

1

JURIQ-Klausurtipp

Für eine gute Fallbearbeitung ist das Wissen um die Details der europäischen Integration insbesondere bezogen auf den Kompetenzzuwachs der einzelnen Organe nötig, weswegen wir uns nachfolgend zunächst mit diesem Thema beschäftigen werden.

1. Teil Die europäische Integration › A. Ablauf der Gründung der Europäischen Gemeinschaft › I. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)

I. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl[1] (EGKS)

2

Am 18.4.1951[2] wurde die EGKS als erste supranationale Gemeinschaft durch die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien und die drei Benelux-Staaten für den Zeitraum von fünfzig Jahren bis zum 23.7.2002 gegründet.[3]

Hinweis

Staaten übertragen auf eine supranationale Organisation Kompetenzen, die sie dann nicht mehr selbst ausüben dürfen. Die von einer supranationalen Organisation im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Beschlüsse haben Vorrang vor dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten.

Alle Mitgliedstaaten räumten sich gegenseitig einen zollfreien Zugang zum jeweiligen Kohle- und Stahlmarkt ein. Der Vertrag zur Gründung der EGKS (EGKSV) enthielt Wettbewerbs-, Preis- und Freizügigkeitsregeln für Kohle- und Stahlfacharbeiter sowie Subventionsvorschriften für die nationalen Regierungen. Es wurde ein gemeinsamer Markt für die Güter der Schwerindustrie geschaffen. Dadurch verzichteten europäische Staaten erstmals auf einen Teil ihrer Hoheitsrechte und übertrugen diese auf europäische Institutionen.

1. Teil Die europäische Integration › A. Ablauf der Gründung der Europäischen Gemeinschaft › II. Europa als Verteidigungsgemeinschaft

II. Europa als Verteidigungsgemeinschaft

3

Nachdem bereits 1949 die NATO[4] gegründet worden war, wurde von den Regierungschefs der Benelux-Staaten, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Italiens 1952 der Vertrag zur Gründung einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) einstimmig beschlossen. Mit der EVG eng verknüpft war der Gedanke, eine Europäische Politische Gemeinschaft (EPG) zu gründen. In der EPG sollten die EGKS und die EVG und weitere Kompetenzen im Wirtschaftsbereich verbunden werden.

Die EVG bedeutete die Bildung einer europäischen Armee unter Führung von politischen Institutionen des geeinten Europas, die Berufung eines Europäischen Verteidigungsministers und die deutsche Wiederbewaffnung im europäischen Rahmen. Da die französische Nationalversammlung am 30.8.1954 die Zustimmung zur EVG verweigerte, indem die Beratung darüber auf unbestimmte Zeit verschoben wurde, konnte der Vertrag zur Gründung der EVG nicht in Kraft treten. Durch dieses Verhalten der Volksvertretung einer der Gründungsstaaten wurde deutlich, dass es für die politische Integration in Europa noch zu früh war. Das Bestreben zur Gründung einer EPG wurde nicht weiter verfolgt.[5]

Statt der EVG wurde 1954 die Westeuropäische Union (WEU) als kollektiver Beistandspakt durch Frankreich, Italien, die Bundesrepublik Deutschland, Großbritannien und die drei Benelux-Staaten gegründet. Die WEU verfügt nicht über eine europäische Armee.

1. Teil Die europäische Integration › A. Ablauf der Gründung der Europäischen Gemeinschaft › III. Europa als Wirtschafts- und Atomgemeinschaft

III. Europa als Wirtschafts- und Atomgemeinschaft

4

Nach dem Scheitern der politischen Integration wurde die europäische Zusammenarbeit in wirtschaftlichen Fragen vorangetrieben. Hierbei musste einerseits das Weltwirtschaftsrecht beachtet werden. Andererseits wurde in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts begonnen, die Kernenergie zur Sicherung der Energieversorgung einzusetzen. Die Kernenergie sollte aber sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus sicherheitspolitischen Erwägungen heraus auf europäischer Ebene kontrolliert werden können.[6] Am 25.3.1957 wurden in Rom die Verträge[7] zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)[8] und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) abgeschlossen. Nach Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der EGKS traten diese Verträge am 1.1.1958 in Kraft. Der Vertrag zur Gründung der EAG (EAGV) sollte die Grundlage für eine gemeinsame friedliche Nutzung der Kernenergie in Europa sein. In dem Vertrag wird die Forschung auf dem Gebiet der Kernenergie sowie die Entwicklung und Verbreitung entsprechender Technologien geregelt. Weiter sind Regelungen zur Bereitstellung von Investitionsbeihilfen und zur Einrichtung einer europäischen Atomagentur, die für die Beschaffung und Verteilung von Kernbrennstoffen zuständig ist, enthalten. Der Vertrag zur Gründung der EWG (EWGV) sollte die Bildung eines Binnenmarktes der Mitgliedstaaten ermöglichen. Hierzu gehörte der Abbau der Binnenzölle, ein gemeinsamer Außenzoll und die Freizügigkeit der Produktionsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.[9]

Hinweis

Der Unterschied zwischen einer Zollunion und einer Freihandelszone liegt im Wesentlichen in der Behandlung von Drittstaaten. In einer Zollunion erheben alle Mitglieder gegenüber dritten Staaten die gleichen Zölle. In einer Freihandelszone darf jedes Mitglied über die Höhe der von ihm erhobenen Zölle gegenüber Drittstaaten selbst entscheiden. Verboten sind in beiden Fällen jedoch Zölle untereinander auf Waren aus Mitgliedstaaten.[10]

1. Die institutionelle Anpassung der drei Gemeinschaften

5

Seit 1957 teilen sich alle drei Gemeinschaften (EGKS, EWG und EAG) das Europäische Parlament und den Gerichtshof. 1965 fusionierten[11] die drei Gemeinschaften miteinander. Die vier bezeichneten Institutionen nehmen seitdem alle Aufgaben nach dem EGKSV, dem EWGV und dem EAGV wahr.[12] Dennoch waren alle drei Gemeinschaften bzw. nach dem Ende der EGKS am 23.7.2002 sind die verbliebenen zwei Gemeinschaften rechtlich völlig selbständig.[13]

Hinweis

Die EGKS, EAG und EWG wurden jeweils mit den folgenden Institutionen eingerichtet:

Der Hohen Behörde/Kommission,

dem Rat,

der Parlamentarischen Versammlung/Europäisches Parlament und

dem Europäischen Gerichtshof.

2. Die Regelung der Sprachenfrage[14]

6

Die EWG/VO 1/1958 ist die erste Verordnung der EWG. Danach können Schriftstücke, die von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsbürger an die EU-Organe gerichtet werden, in einer der Amtssprachen verfasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen. Heute sind von den Sprachen in den Mitgliedstaaten 24 als Amtssprachen anerkannt: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch. Englisch, Deutsch und Französisch sind als Arbeitssprachen für die interne Kommunikation der EG-Organe mit- und untereinander festgelegt.

Anmerkungen

[1]

Auch Montanunion genannt.

[2]

Der EGKS-Vertrag trat nach Ratifizierung in allen Mitgliedstaaten am 23.7.1952 in Kraft.

[3]

BGBl. 1952 II, 447.

[4]

Beitritt der Bundesrepublik am 6.5.1955.

[5]

Streinz Europarecht Rn. 19.

[6]

Streinz Europarecht Rn. 20.

[7]

Diese Verträge werden auch Römische Verträge genannt.

[8]

BGBl. 1958 II, 1.

[9]

Gemeinsamer Markt.

[10]

Thiele Europarecht S. 15.

[11]

Fusionsvertrag vom 8.4.1965.

[12]

Arndt/Fischer/Fetzer Europarecht S. 7.

[13]

Thiele Europarecht S. 15.

[14]

EWG/VO 1/1958.

1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft

B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft

7

Mit der Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft sollte die Rolle des Europäischen Parlamentes gestärkt, das Entscheidungsverfahren im Rat und die Effizienz der Arbeitsweise der Kommission verbessert werden. Dies bedeutete auch die Preisgabe nationalstaatlicher Souveränität. Dies stieß in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich, auf erheblichen Widerstand. Am 15.6.1965 brach Frankreich Verhandlungen zum Agrarfonds ab, da Frankreich einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss des Rates befürchtete, der nicht im französischen Interesse gewesen wäre. Frankreich sandte danach keinen Vertreter mehr[1] zu den Sitzungen des Rates, der damit beschlussunfähig wurde. Zur Ermittlung der ausreichenden Stimmen für einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss mussten alle Mitgliedstaaten anwesend sein oder sich von anderen Mitgliedstaaten vertreten lassen. Am 29.1.1966 konnte ein Kompromiss im Rat zur Beilegung der Divergenzen in der Agrarpolitik getroffen werden. Dieser Luxemburger Kompromiss zu Mehrheitsentscheidungen sah vor, dass, soweit Entscheidungen des Rates die vitalen Interessen eines Mitgliedstaates berühren, die Entscheidungen nicht gegen die Stimme dieses Staates getroffen werden dürfen.[2] Durch diesen Kompromiss ist eine Art Gewohnheitsrecht entstanden, nach dem Mitgliedstaaten in wichtigen Fällen solange weiterverhandeln, bis ein Konsens erzielt wird. Zwar ist diese Vereinbarung nicht in den Gesetzestext des EWGV bzw. später den des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) aufgenommen worden, jedoch wird sie in der Praxis eingehalten. Gleiches ist auch in Bereichen, in denen eigentlich eine qualifizierte Mehrheit als ausreichend vorgesehen ist, überwiegend der Fall.[3] Bis zum Jahr 1985 waren die Mitglieder des Rates oft nicht bereit, Mehrheitsentscheidungen zu treffen, da die Mitglieder eine Überstimmung nicht akzeptieren wollten.[4]

1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › I. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch das Schengener Übereinkommen

I. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch das Schengener Übereinkommen

8

Ein Binnenmarkt ohne Binnengrenzen setzt den Abbau der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen voraus. Darum hatten sich die Mitgliedstaaten ab 1980 bemüht. Eine Einigung im Rahmen der EWG konnte aber nicht erzielt werden, da nicht alle Mitgliedstaaten zur Preisgabe dieser Kompetenzen bereit waren. Nur fünf der Gründungsstaaten der EWG[5] von damals bereits zehn Mitgliedstaaten unterzeichneten am 15.6.1985 das Schengener Übereinkommen und am 19.6.1990 das Übereinkommen über die Durchführung des Schengener Übereinkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen-SDÜ).[6] Das SDÜ trat am 1.9.1993 in Kraft. Die tatsächliche Inkraftsetzung war erst nach Schaffung der notwendigen technischen und rechtlichen Voraussetzungen wie z.B. die Einrichtung von Datenbanken und der dafür erforderlichen Datenschutzbehörden am 26.3.1995 möglich. In Art. 140 und 142 des SDÜ war ausdrücklich festgehalten worden, dass beide Abkommen nur Vorläufer für eine gemeinschaftsrechtliche Regelung sein sollten.[7] Im Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997 wurde dann auch beschlossen, das Schengener Übereinkommen in das Gemeinschaftsrecht zu integrieren. Dies wurde am 1.5.1999 umgesetzt. Die Konsequenz ist, dass alle folgenden Neumitglieder der Europäischen Gemeinschaft das Schengener Übereinkommen beachten müssen. Heute gilt das Schengener Übereinkommen in zweiundzwanzig Mitgliedstaaten[8] und in Island und Norwegen. Es hat nur eine eingeschränkte Geltung in Großbritannien und Irland.[9] In Zypern werden die Grenzkontrollen erst nach Beendigung des Zypernkonflikts wegfallen. Zu Bulgarien und Rumänien wurde im März 2013 auf einem Treffen der EU-Innenminister in Brüssel beschlossen, dass die Regierungen beider Staaten zunächst einen Bericht vorzulegen hätten, wie sie wirksam die Korruption und organisierte Kriminalität in ihren Staaten bekämpfen wollen. Das neue Mitglied Kroatien hat noch nicht alle Voraussetzungen erfüllt.

1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › II. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Einheitliche Europäische Akte

II. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch die Einheitliche Europäische Akte

9

Die erste umfassende Reform der Europäischen Gemeinschaft erfolgte durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA). Die EEA[10] vom 28.2.1986 trat am 1.7.1987[11] in Kraft. In der EEA wurden erstmalig die verschiedenen Formen der rechtlichen und politischen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in einer einheitlichen Akte bzw. einem einheitlichen Vertragstext geregelt. In Art. 1 Abs. 1 EEA wurde die „Europäische Union“ als Ziel vorgegeben. Erstmalig wurde der Begriff des Binnenmarktes vertraglich erläutert[12] und die notwendigen Bestimmungen zur Verwirklichung und Regelung eines solchen Marktes getroffen.

Der Binnenmarkt wird als Raum ohne Binnengrenzen für den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des EWGV definiert.

10

Ebenfalls zum ersten Mal enthielt ein Gemeinschaftsdokument ausdrückliche Regelungen zur europäischen politischen Zusammenarbeit (EPZ)[13] als Vorläufer der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Schon seit 1970 stimmten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten ihre Außenpolitik auf gemeinsamen Treffen ab. Diese Zusammenkünfte wurden als Treffen des „Europäischen Rates“ bezeichnet, wurden aber nicht institutionalisiert bzw. in die Gemeinschaftsverträge aufgenommen.

1. Die Kompetenzerweiterung der Europäischen Gemeinschaft

11

Die Befugnisse der Gemeinschaft wurden in der EEA um folgende Zuständigkeitsbereiche erweitert:

Währungspolitik,

Sozialpolitik,

Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt,

Forschung und technologische Entwicklung und

Umweltpolitik.

Der Wegfall der Personen- und Warenkontrollen an den EG-Binnengrenzen (z.B.: Verlagerung der Kontrollen in die Produktion oder die Vereinheitlichung des Veterinärrechts) wurde wie die gegenseitige Anerkennung zahlreicher Produktnormen und Lebensmittelstandards bzw. deren Harmonisierung, die Beseitigung der durch unterschiedliche Mehrwerts- und Verbrauchssteuer gebildeten steuerlichen Schranken geregelt. EG-weit wurden die öffentlichen Beschaffungsmärkte für staatliche Aufträge ab 10 Mio. DM geöffnet, der Markt des Versicherungs- und Transportgewerbes wurde geöffnet und liberalisiert, Staatsmonopole wie die Post beseitigt.

2. Die Änderungen bezüglich der Institutionen

12

Die Abstimmungsmodalitäten im Rat wurden geändert. Eine qualifizierte Mehrheit reichte für Abstimmungen im Rat bei vielen Beschlussverfahren nun aus. Einstimmige Ratsbeschlüsse waren weiterhin für Abstimmungen über Steuern, die Freizügigkeit der Arbeit und die Rechte der Arbeitnehmer notwendig. Auf Initiative des Ratspräsidenten, auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaates konnte nun eine Abstimmung des Rates verlangt werden.

In der EEA wurden die Befugnisse des Europäischen Parlaments gestärkt, da von nun an seine Zustimmung zu Erweiterungs- und Assoziierungsabkommen der Gemeinschaft erforderlich war. Außerdem wurde im gesetzgebenden Bereich das Zusammenarbeitsverfahren zwischen Parlament und Rat eingeführt.