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Monika Reiter

Ruth M. Fenzl

Isabel Hollinger

Michael Aiglesberger

Martina Paminger

Pflegefachassistenz

Lehrbuch für das 2. Jahr der Pflegefachassistenz

von l. nach r.: Reiter, Paminger, Fenzl, Hollinger, Aiglesberger

Monika Reiter, MBA

DGKP, Fachschwester für Anästhesiepflege, Lehrerin für Gesundheitsberufe, akad. Gesundheitsbildnerin, Mediatorin, allg. beeidete gerichtlich zertifizierte Sachverständige, stellvertr. Direktorin der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am bfi OÖ.

Ruth M. Fenzl, MA MBA

DGKP, Lehrerin für Gesundheitsberufe, Gerontologin, Sachverständige des BMGF.

Isabel Hollinger, MBA

DGKP, Lehrerin für Gesundheitsberufe, Kommunikationstrainerin, Praxisbegleiterin für Basale Stimulation® in der Pflege.

Mag. Michael Aiglesberger, BScN MBA

Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Ordensklinikum Barmherzige Schwestern Linz, Standort-Studiengangsleiter der FH Campus Wien am Ordensklinikum Barmherzige Schwestern Linz, Lehrer für Gesundheitsberufe, Fachpfleger für Intensivpflege.

Martina Paminger

DGKP, Lehrerin für Gesundheitsberufe, Palliativpflegefachkraft.

Trotz größter Bemühungen ist es nicht gelungen, alle Abbildungsquellen zu eruieren.

Sollten Ansprüche gestellt werden, bitten wir darum, sie dem Verlag mitzuteilen.

Bibliografische Information Der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Angaben sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Alle Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr, eine Haftung der AutorInnen oder des Verlages ist ausgeschlossen.

Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und der Verbreitung sowie der Übersetzung, sind vorbehalten.

1. Auflage 2019

Copyright © 2019 Facultas Verlags- und Buchhandels AG

facultas Universitätsverlag, Wien, Österreich

Umschlagbild: Jacob Wackerhausen, istockphoto.com

Lektorat: Katharina Schindl, Wien

Satz und Abbildungen: Florian Spielauer, Wien

Druck: finidr

Printed in the E. U.

ISBN 978-3-7089-1804-4 print

ISBN 978-3-99030-898-1 epub

Inhalt

Vorwort

Hinweise zum Gebrauch des Buches

Lernfeld 1

Meine Rechte – Meine Pflichten

Rechtliche Grundlagen

Erwachsenenschutz-Gesetz (ErwSchG)

Vertretungsmöglichkeiten

ErwSchG in der medizinischen und pflegerischen Praxis

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) – Vertiefung

Geltungsbereich

Arten der Freiheitsbeschränkung

Meldung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme

Alternativen zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen

Unterbringungsgesetz (UbG)

Voraussetzungen für eine Unterbringung

Voraussetzungen für eine Einweisung

Weitere Schritte im Krankenhaus

Kinder und Jugendliche im Krankenhaus

Allgemeines zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen

EACH-Charta

Rechtliche Situation

Begriffsdefinitionen (vgl. RIS 2018a)

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz

Der Pflegeprozess

Pflegeassessment

Erstassessment

Reassessment

Fokussiertes Assessment

Pflegeplanung

Pflegediagnostik

Pflegeziele

Pflegeinterventionen

Durchführen von Pflegeinterventionen

Evaluierung

Delegation

Stabile Pflegesituation

Delegation, Subdelegation und Anordnung im Einzelfall

Das kann ich!

Lernfeld 2

Gut beraten

Umgang im inter-/multiprofessionellen Team

Bedeutung der Familie im zentralen Betreuungssystem

Angehörige als Ressource oder Herausforderung

Young Carers – Kinder als pflegende Angehörige

Schulung – Beratung – Information

An- und Zugehörige bei Pflegeinterventionen informieren, anleiten, beraten

Unterstützung und Entlastung pflegender An- und Zugehöriger

Angehörigengespräche

Angehörigenentlastungsdienst

Ersatzpflege

Versicherungen für pflegende Angehörige

Besonderheiten in der häuslichen Pflege

Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)

Definition

Grundprinzipien

Ziele

Akteure

Österreichisches Netzwerk für Betriebliche Gesundheitsförderung (ÖNBGF)

Ottawa-Charta

Arbeitsmedizin und BGF

Merkmale einer qualitätsvollen BGF

Ansprüche der Betriebe und der Beschäftigten an die BGF

Arbeitsspezifische Belastungen am Beispiel des Pflegepersonals

Risikoverhalten

Folgen arbeitsbedingter Belastungen

Gesundheitsfördernde Arbeitsbedingungen schaffen

Gesundheitskompetenz

Programme der BGF

Beratung

Gesundheitszirkel

Projekte

Verhältnisprävention und Verhaltensprävention

Verhältnisprävention

Verhaltensprävention

Das kann ich!

Lernfeld 3

Gut organisiert

Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibung

Stelle versus Arbeitsplatz

Beratung in der Pflege

Schulung/Anleitung/Instruktion/Edukation

Beratung

Die Rolle der Pflege im multiprofessionellen Versorgungsteam

Pflegevisite

Primärversorgung

Nahtstellen

Settingangepasste Pflegemodelle

Das Pflegemodell nach Leininger

Das Pflegemodell nach Friedemann

Das Pflegemodell nach Peplau

Der Einzug in eine geriatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung

Praxisanleitung

Planung der praktischen Anleitungssituation

Ablauf der praktischen Anleitungssituation

Das kann ich!

Lernfeld 4

Neuro-logisch

Gewaltprävention – „Red Flags“

Demenz als herausforderndes Verhalten für die Pflege

Validation

Aromapflege

Wickel und Auflagen

Musik

Licht

Snoezelen

Tiergestützte Pflege

Realitätsorientierungstraining (ROT)

Psychobiografische Pflege nach Böhm

Das geriatrische Basisassessment (vgl. ÖGGG 2011)

Screening nach Lachs

Barthel-Index

Frailty

Schmerz

Sturz und Mobilität

Ernährung

Kognition

Stimmungslage

Polypharmazie

Pflege von Menschen mit Demenz, psychiatrischen Erkrankungen und Behinderungen im Setting Krankenhaus

Gedächtnistraining

Multi-/Mehrspeichermodell

Gedächtnisformen

Unterstützung der Gedächtnisleistung

Gedächtnistraining als Teil der professionellen Pflege und Betreuung

Zehn Tipps zum kreativen Arbeiten mit älteren Menschen

Ideen zum kreativen Arbeiten

Aktivieren der Wahrnehmung

Kombination von Wahrnehmungsübungen

Die Zehn-Minuten-Aktivierung

Hitparade

Reise in die Vergangenheit

Erzählcafé

Dialekt und Umgangssprache

Spiele mit älteren Menschen

Das kann ich!

Lernfeld 5

0–18 Jahre

Grundlagen Kinder- und Jugendlichenpflege

Definition des Alters

Psychologische Besonderheiten

Anatomische Besonderheiten

Physiologische Besonderheiten

Wirkung von Medikamenten

Kinderkrankheiten und Krankheitsverläufe

Pflege von Neugeborenen und Säuglingen

Beobachtungskriterien

Schutz vor Auskühlung

Körperpflege

Schutz vor Infektionen

Physiologische Gewichtsabnahme

Ernährung

Sicherheit im Umgang mit dem Neugeborenen

Notfälle im Kindesalter

Hauptursachen

Präventive Maßnahmen

Verhalten im Notfall

Pflegerelevante Erkrankungen im Jugendalter

Essstörungen

Geistige Behinderung

Unterstützungs- bzw. Entlastungsangebote für An- und Zugehörige

Persönliche Assistenz

Finanzielle Unterstützung

Das kann ich!

Lernfeld 6

Chronisch krank – was nun?

Pflege bei Diabetes mellitus

Einteilung

Folgeerkrankungen

Diabetische Retinopathie

Diabetische Nephropathie/Niereninsuffizienz

Arteriosklerose

Diabetische Polyneuropathie

Diabetisches Fußsyndrom

Wichtige Verhaltenstipps für PatientInnen

Wundversorgung

Diabetes und Alter

Das kann ich!

Lernfeld 7

Noch viel zu tun

Schmerzen

Einteilung

Nozizeptorschmerzen

Neuropathische Schmerzen

Akute Schmerzen

Chronische Schmerzen

Durchbruchschmerz

Einflussfaktoren

Total pain

Schmerzanamnese

Schmerzverlauf

Schmerzlindernde Maßnahmen

Medikamentöse Schmerzbehandlung

Nicht-medikamentöse Schmerzbehandlung

Komplementäre Schmerzbehandlung

Übelkeit und Erbrechen

Ursachen

Anamnese

Therapie

Pflege

Obstipation

Ursachen

Anamnese

Pflege

Mundtrockenheit (Xerostomie)

Ursachen

Pflege

Terminale Dehydratation

Delirantes Syndrom, Verwirrtheit, Unruhe

Therapie und Pflege

Fatigue

Symptome

Ursachen

Therapie und Pflege

Atemnot

Ursachen

Symptome

Einschätzung der Atemnot

Therapie

Pflege

Sterbebegleitung

Die Begleitung Sterbender in den verschiedenen Phasen des Sterbeprozesses

Phase des Nicht-wahrhaben-Wollens

Phase des Zorns

Phase des Verhandelns

Phase der Trauer/Depression

Phase der Zustimmung

Biografiearbeit in der Sterbebegleitung

Die Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie

Der Umgang mit den Bedürfnissen Sterbender

Das Anregen der Sinne

Der Einsatz von Fotos und Symbolen

Das Führen eines Biografieblatts

Die Begleitung Angehöriger im Sterbeprozess

Trauer

Trauerphasenmodell nach Verena Kast

Phase des Nicht-wahrhaben-Wollens

Phase der aufbrechenden Emotionen

Phase des Suchens und Sich-Trennens

Phase des neuen Selbst- und Weltbezugs

Komplikationen im Trauerverlauf

Phase des Nicht-wahrhaben-Wollens

Phase der aufbrechenden Emotionen

Phase des Suchens und Sich-Trennens

Allgemeine Aufgaben in der Trauerbegleitung

Das kann ich!

Lernfeld 8

Schreibwerkstatt

Wissenschaft und Forschung

Pflegewissenschaft und Pflegeforschung

Der Gegenstand der Pflegeforschung

Pflegende in der Forschung

Der Forschungsprozess

Forschungsergebnisse finden

Forschungsergebnisse lesen und verstehen

Rahmenbedingungen für die Fachbereichsarbeit

Thema

Gliederung

Formale Kriterien

Zitierregeln

Literaturverzeichnis

Das kann ich!

Lernfeld 9

Gut auf die Praxis vorbereitet

Perioperative Pflege

Voruntersuchungen und Aufklärung

Psychische Begleitung

Präoperative Pflege

Körperpflege

Rasur bzw. Haarentfernung

Nahrungskarenz

Darmvorbereitung

Einüben postoperativer Fähigkeiten

Prämedikation

Transport in den OP

Postoperative Pflege

Übernahme aus dem Aufwachraum

Postoperative Überwachung

Postoperative Positionierung und Mobilisation

Postoperativer Kostaufbau

Umgang mit Wunddrainagen

Enterale Ernährung

Sonden

Naso-/orogastrale Sonde

Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG)

Gastrotube und Stomabutton

Enterale Nahrungsverabreichung

Sondennahrung

Komplikationen

Katheter

Katheter-Arten

Setzen/Wechseln eines Blasenverweilkatheters

Entfernen eines Blasenverweilkatheters

Harnstreifentest

Kinaesthetics

Geschichtlicher Hintergrund

Ziele

Konzepte

Interaktion

Funktionale Anatomie

Menschliche Bewegung

Anstrengung

Menschliche Funktionen

Umgebung

Das kann ich!

Quellen- und Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Vorwort

Dieses Lehrbuch ergänzt den Band „Pflegeassistenz Lehrbuch für die Pflegeassistenz und das 1. Jahr der Pflegefachassistenz“ und dient als Lerngrundlage für das 2. Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenzausbildung.

Die Inhalte der Themenfelder des 2. Ausbildungsjahres laut GuKG 2016 (BGBl. I Nr. 75/2016) wurden in neun Lernfeldern dargestellt, um die Förderung der Vernetzungskompetenz zu unterstützen. Die Zusammensetzung der neun Lernfelder beinhaltet einerseits eine Vertiefung der Inhalte des ersten Bandes und anderseits zusätzliche Inhalte, die zum Kompetenzerwerb für die Ausübung des Berufes Pflegefachassistenz erforderlich sind.

Besonderer Dank gilt dem Berufsförderungsinstitut Oberösterreich: Das bfi OÖ hat die Zustimmung zur Verwendung der vom Lehrerteam der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege erarbeiteten Lernfelder gegeben, und so maßgeblich zur Strukturierung in den beiden Fachbüchern beigetragen.

Monika Reiter im Juni 2019

Hinweise zum Gebrauch des Buches

Wichtige Worte im Text sind fett gedruckt.

Kernaussagen sind orange hinterlegt.

Aufgaben, Beispiele sind blau hinterlegt.

Am Ende jedes Abschnitts finden Sie eine Übersicht zur Wissensüberprüfung.

Lernfeld 1
Meine Rechte – Meine Pflichten

 

Rechtliche Grundlagen

Erwachsenenschutz-Gesetz (ErwSchG)

Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (ErwSchG) trat mit 1. Juli 2018 in Kraft und löst die bisherige Sachwalterschaft ab. Die Möglichkeiten der Autonomie und Selbstbestimmung von Menschen mit psychischen Krankheiten oder vergleichbaren Beeinträchtigungen ihrer Entscheidungsfähigkeit werden dadurch erweitert. Wenn ein Mensch nicht mehr selbst entscheiden kann, mit welcher medizinischen Behandlung er einverstanden ist, benötigt er eine/n rechtliche/n StellvertreterIn.

Vertretungsmöglichkeiten

Je nachdem, wie eingeschränkt die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Person ist, sieht das ErwSchG vier Möglichkeiten der Vertretung vor (vgl. BMASGK 2018a, HELP.gv.at 2018a):

1. Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Person das Recht auf Selbstbestimmung wahrnehmen und im Vorhinein festlegen, wer als Bevollmächtigte/r für sie entscheiden bzw. sie vertreten soll. Die Vorsorgevollmacht kommt im Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit (z. B. Demenzerkrankung) oder der Äußerungsfähigkeit (z. B. längere Bewusstlosigkeit) zur Anwendung. Eine Vorsorgevollmacht muss bestimmte formale und rechtliche Voraussetzungen erfüllen.

Eine Vorsorgevollmacht kann auf folgende Arten erstellt werden:

vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben,

vor einem Notar/einer Notarin, einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin oder bei Gericht erstellt, oder

durch Ausfüllen eines Formulars bzw. die Vorsorgevollmacht wird von einer anderen Person geschrieben. Dann muss die Vorsorgevollmacht vom/von der VollmachtgeberIn selbst und von drei ZeugInnen unterschrieben werden.

Eine Vorsorgevollmacht kann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) gegen eine Gebühr registriert werden. Die Vorsorgevollmacht gilt unbefristet, sie kann jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Der Widerruf/die Kündigung muss zur Wirksamkeit im ÖZVV eingetragen werden.

In einer Vorsorgevollmacht werden die Angelegenheiten, für die eine Vollmacht erteilt wird, genau geregelt. Beispielsweise kann geregelt werden: Vertretung bei Behörden, Bankgeschähen, Vermögensverwaltung, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsbelangen. Ein Muster für eine Vorsorgevollmacht ist unter https://www.patientenanwalt-kaernten.at/fileadmin/user_upload/Downloads/Vorsorgevollmacht.pdf downloadbar.

2. Gewählte Erwachsenenvertretung

Mit einer gewählten Erwachsenenvertretung kann eine Person mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit eine/n VertreterIn für bestimmte Angelegenheiten wählen, diese Vertretungsform ist neu. Sie wurde für jene Fälle geschaffen, in denen nicht rechtzeitig vorgesorgt wurde. Denn hier kann, im Unterschied zur Vorsorgevollmacht, auch eine nicht mehr voll handlungsfähige Person eine/n gewählte/n ErwachsenenvertreterIn bestimmen. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person die Tragweite der Bevollmächtigung noch in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Als VertreterIn kann eine nahestehende Person, die nicht verwandt sein muss, gewählt werden. Es können auch mehrere nahestehende Personen als gewählte VertreterInnen für jeweils einen anderen Wirkungsbereich bestimmt werden. Die gewählte Erwachsenenvertretung gilt ab der Eintragung im ÖZVV. Die Errichtung und Eintragung kann bei NotarInnen, RechtsanwältInnen oder bei einem Erwachsenenschutzverein erfolgen.

Die gewählte Erwachsenenvertretung gilt ebenfalls unbefristet, sie kann jederzeit widerrufen oder gekündigt werden. Der Widerruf/die Kündigung muss zur Wirksamkeit im ÖZVV eingetragen werden.

3. Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung löst ab 1. Juli 2018 die „Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger“ ab. Sie wird dann eingesetzt, wenn keine Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung mehr möglich ist. Diese Vertretungsbefugnis tritt nur in Kraft, wenn sie im ÖZVV eingetragen wurde. Die Eintragung kann bei NotarInnen, RechtsanwältInnen oder bei einem Erwachsenenschutzverein erfolgen.

Gesetzliche ErwachsenenvertreterInnen können Personen aus dem Kreis der nächsten Angehörigen sein, dazu zählen: (Groß-)Eltern, volljährige (Enkel-)Kinder und PartnerInnen (Ehe, eingetragene Partnerschaft, im gemeinsamen Haushalt lebende LebensgefährtInnen) sowie Geschwister, Nichten und Neffen und in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannte Personen.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung verschafft Angehörigen Befugnisse in gesetzlich definierten Bereichen. Die Angehörigen sind in den Bereichen, die ausgewählt werden, vertretungsbefugt. Es können sich mehrere Angehörige für unterschiedliche Bereiche eintragen lassen. Die Angehörigen unterliegen in ihrer Tätigkeit der gerichtlichen Kontrolle und die Vertretung ist auf maximal drei Jahre befristet. Spätestens nach diesem Zeitraum wird geprüft, ob die Vertretung noch nötig ist oder ob für die/den Betroffene/n eine andere Form der Vertretung oder Unterstützung besser geeignet wäre.

4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt die bisherige Sachwalterschaft. Die Befugnisse des/der gerichtlichen Erwachsenenvertreters/-vertreterin werden auf bestimmte und aktuell zu besorgende Vertretungshandlungen eingegrenzt. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung für alle Angelegenheiten kann es künftig nicht mehr geben.

Alle bestehenden Sachwalterschaften werden automatisch in gerichtliche Erwachsenenvertretungen umgewandelt. Bis zum 1.1.2024 muss bei allen automatisch übergeleiteten Sachwalterschaften überprüft werden, ob sie noch benötigt werden oder ob es Alternativen dazu gibt.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist bis zur Erledigung der Aufgabe oder längstens mit drei Jahren befristet. Sie kann aber verlängert oder in eine andere Vertretungsform (gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung) umgeändert werden.

Es gibt Entscheidungen, die nicht von einem/einer Erwachsenenvertreter/In getroffen werden können. Dazu gehören: Testamentserrichtung, Errichtung einer Patientenverfügung oder einer Vorsorgevollmacht, Eheschließung, Adoption eines Kindes und Anerkennung der Vaterschaft.

Das Gericht kann bei der Bestellung eines/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreters/-vertreterin anordnen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit dessen/deren Genehmigung wirksam sein sollen, wenn das für die Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr für die betroffene Person notwendig ist.

RechtsanwältInnen und NotarInnen können in Zukunft grundsätzlich maximal 15 Personen vertreten. Nur durch die Eintragung in die „Liste besonders qualifizierter Rechtsanwälte bzw. Notare“ ist eine Vertretung von mehr als 15 Personen möglich.

ErwSchG in der medizinischen und pflegerischen Praxis

Durch das Inkrafttreten des Erwachsenenschutz-Gesetzes ergeben sich in der Praxis folgende Konsequenzen (vgl. HELP.gv.at 2018b, Wallner 2018a):

Wenn es fraglich ist, ob ein Mensch entscheidungsfähig ist, muss sich der Arzt/die Ärztin nachweislich darum bemühen, den Patienten/die Patientin in seiner/ihrer Urteilsbildung zu unterstützen.

Die bisher gängige Unterscheidung zwischen „einfachen“ und „schwerwiegenden“ medizinischen Behandlungen fällt weg. Damit dürfen auch nächste Angehörige, die als gesetzliche ErwachsenenvertreterInnen eingetragen sind, über PEG-Sonden, Chemotherapien, Operationen in Vollnarkose etc. entscheiden.

Es wird klargestellt, dass auch pflegerische, therapeutische, geburtshilfliche und andere gesundheitsberufliche Handlungen an PatientInnen denselben Stellvertretungsregeln unterliegen wie ärztliche Handlungen.

Nicht entscheidungsfähige PatientInnen müssen von einem/einer Vorsorgebevollmächtigten oder (gewählten, gesetzlichen oder gerichtlichen) ErwachsenenvertreterIn vertreten werden. Der/die StellvertreterIn hat sich am (mutmaßlichen) Willen des Menschen zu orientieren.

Auch nicht entscheidungsfähigen (aber kommunikationsfähigen) PatientInnen sind Grund und Bedeutung einer medizinischen Behandlung zu erklären.

Jede medizinische Zwangsbehandlung (d. h. Behandlung gegen den Willen des Menschen) bedarf weiterhin einer gerichtlichen Genehmigung.

Wenn für den Menschen Lebensgefahr, die Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit oder starker Schmerzen bestehen („Gefahr im Verzug“), darf eine medizinisch indizierte Behandlung weiterhin auch ohne Zustimmung eines Stellvertreters/ einer Stellvertreterin oder Genehmigung des Gerichts begonnen werden. Sobald die Gefahr abgewendet ist, benötigt die Fortsetzung der Behandlung aber die Zustimmung bzw. Genehmigung.

Ein/e (gewählte/r, gesetzliche/r oder gerichtliche/r) ErwachsenenvertreterIn darf einem dauerhaften Wohnortwechsel (z. B. in ein Pflegeheim) des nicht entscheidungsfähigen Menschen nur dann zustimmen, wenn er/sie dafür eine gerichtliche Genehmigung hat. Ein/e Vorsorgebevollmächtigte/r benötigt eine gerichtliche Genehmigung nur bei einem dauerhaften Wohnortwechsel ins Ausland.

Die Sterilisation von und medizinische Forschung an nicht entscheidungsfähigen Personen ist weiterhin äußert restriktiv geregelt.

Für die reibungslose Umsetzung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetztes wurden Konsenspapiere mit involvierten Institutionen verfasst. Diese Leitfäden für Banken, Angehörige von Gesundheitsberufen und Heime wurden zwischen dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, den Erwachsenenschutzvereinen und weiteren Institutionen ausgearbeitet und sind online abrufbar (vgl. BMVRDJ 2018).

Der Entscheidungsbaum zeigt, wie das Erwachsenenschutz-Gesetz in der Praxis in den jeweiligen Situationen anzuwenden ist.

Abb. 1: Entscheidungsbaum Erwachsenenschutz-Gesetz (Wallner 2018)

Das Erwachsenenschutz-Gesetz in geltender Fassung können Sie unter https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_59/BGBLA_2017_I_59.html einsehen.

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) – Vertiefung

Im Folgenden wird auf mögliche Arten der Freiheitsbeschränkung und die Schritte der Meldung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme näher eingegangen. Die grundlegenden Informationen zum HeimAufG finden sich im Fachbuch „Pflegeassistenz“ im Kapitel „Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)“ (Reiter et al. 2018, S. 534).

Geltungsbereich

Das HeimAufG hat seinen Geltungsbereich in Alten- und Pflegeheimen, in Behinderteneinrichtungen (stationäre und nicht stationäre) und anderen Einrichtungen (wie Pflegeplätzen oder Tagesstätten), in denen mindestens drei psychisch oder intellektuell beeinträchtigte Personen ständig betreut oder gepflegt werden. In Krankenanstalten kommt das HeimAufG zur Anwendung, wenn bei PatientInnen eine ständige Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit bereits bei der Aufnahme ins Krankenhaus besteht oder sie eine solche während des Krankenhausaufenthalts entwickeln. Auf psychiatrischen Abteilungen kommt das UBG (Unterbringungsgesetz) zur Anwendung.

Arten der Freiheitsbeschränkung

Grundsätzlich werden mechanische, elektronische und medikamentöse Freiheitsbeschränkungen unterschieden.

Merke: Eine Freiheitsbeschränkung liegt bereits dann vor, wenn diese nur angedroht wird! Als Androhung ist bereits zu werten, wenn der/die BewohnerIn aus dem Gesamtbild des Geschehens den Eindruck gewinnt, dass er/sie seinen/ihren Aufenthaltsort nicht mehr verlassen kann. Daher ist eine Freiheitsbeschränkung auch dann gegeben, wenn die Person einen unversperrten Ort nicht verlässt, weil sie damit rechnen muss, am Verlassen gehindert oder zurückgeholt zu werden. Die Dauer einer Freiheitsbeschränkung ist unerheblich.

Zu den mechanischen Freiheitsbeschränkungen zählen beispielsweise:

Hindern am Verlassen eines Bereiches

versperrte Zimmer-, Stations-, Eingangstüren, um das Verlassen eines Bereichs unmöglich zu machen

Drehknöpfe bzw. komplizierte Türöffnungsmechanismen

labyrinthartige Gänge und Gärten

Festhalten

„Auszeit-Raum“ (Isolierraum)

Entfernen von Gehhilfen bzw. diese außer Reichweite stellen

Hindern am Aussteigen aus dem Rollstuhl oder am Aufstehen von einer Sitzgelegenheit

Fixieren im Rollstuhl mit Gurten, Sitzhose, Sitzweste oder Leintuch

Tisch vor einem Rollstuhl mit angezogenem Bremspedal, wenn die Person die Bremsvorrichtung nicht selbst lösen kann

Abb. 2: Formular zur Meldung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme nach HeimAufG (http://www.noelv.at/cms/upload/pdf/Fax-Formular_2010_Ausfllhilfe.pdf)

Tisch vor einem Sessel, den die Person aus eigener Kraft nicht verrücken kann

Therapieplatte am Rollstuhl

Hindern am Verlassen des Bettes durch

Seitenteile

Gurte im Bett

Gegenstände wie z. B. Nachtkästchen, die als Hindernis vor das Bett gestellt werden

Fixierung der Arme am Bett (z. B. damit sich Betroffene keine Kanülen, Sonden, Katheter entfernen können)

Zu den elektronischen Freiheitsbeschränkungen zählen beispielsweise Türcodes, Alarm-/ Überwachungssysteme und Personenortungssysteme, die die Auffindung einer Person erleichtern.

Eine Freiheitsbeschränkung durch Medikamente kann vorliegen, wenn die Verabreichung von Medikamenten (z. B. Sedativa) die Bewegungsmöglichkeiten verringert bzw. den Willen zur Fortbewegung schwächt. Bei bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen eines Medikaments, das aus eindeutigen therapeutischen Gründen indiziert ist, liegt keine Freiheitsbeschränkung vor. Laut oberstem Gerichtshof ist bei mehreren gleichwertigen therapeutischen Möglichkeiten jenes Medikament zu wählen, das die Bewegungsfreiheit am wenigsten beeinträchtigt. Grundsätzlich ist, falls möglich, immer auf eine Medikation zurückzugreifen, deren sedierende Nebenwirkung möglichst gering ist (vgl. Bürger 2014, S. 4–20).

Meldung einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme

Die Meldung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen hat ehestmöglich durch den/die EinrichtungsleiterIn zu erfolgen. Meist erfolgt die Meldung bzw. Aufhebung freiheitsbeschränkender Maßnahmen via Web-Applikation. Abb. 2 zeigt, welche Informationen zur Meldung erforderlich sind und wie die jeweiligen Felder zu befüllen sind.

Wie die jeweiligen Felder auszufüllen sind, ist nachfolgend beschrieben:

Anzukreuzen, wenn eine Freiheitsbeschränkung oder eine Freiheitseinschränkung vorgenommen wird. Unter einer Freiheitsbeschränkung versteht man die Beschränkung der Bewegungsfreiheit ohne oder gegen den Willen der Betroffenen. Unter einer Freiheitseinschränkung versteht man die Beschränkung der Bewegungsfreiheit mit Willen der für diese Frage einsichts- und urteilsfähigen Person. Im Falle einer Freiheitseinschränkung ist unbedingt das Feld 5 („Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen BewohnerIn/PatientIn/ KlientIn“) anzukreuzen. ACHTUNG: Werden zu einem späteren Zeitpunkt noch andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen gesetzt, so sind auch diese mittels Formular zu dokumentieren und zu melden!

Anzukreuzen, wenn eine Freiheitsbeschränkung oder -einschränkung aufgehoben wird. Jede Freiheitsbeschränkung ist bei Wegfall bereits einer der Voraussetzungen oder mit Ende der gerichtlich festgesetzten Frist aufzuheben. Bei der Meldung einer Aufhebung einer Freiheitsbeschränkung müssen die Felder „Beginn der Freiheitsbeschränkung“, „voraussichtliche Dauer der Freiheitsbeschränkung“ und „Grund der Freiheitsbeschränkung“ nicht ausgefüllt werden.

Anzukreuzen, wenn eine bereits durch das Gericht für zulässig erklärte Freiheitsbeschränkung über die vom Gericht festgesetzte Frist verlängert werden soll. ACHTUNG: Ist die Freiheitsbeschränkung weiterhin nötig, dann ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der gerichtlichen Frist der Zulässigkeit die Verlängerung der freiheitsbeschränkenden Maßnahme(n) an die Bewohnervertretung zu melden. Als Beginn der Verlängerung ist der dem letzten Tag der Frist folgende Kalendertag anzugeben.

Hier muss die geschätzte voraussichtliche Dauer angegeben werden (< 48 Stunden, 3–7 Tage, >7 Tage und >6 Monate). Dauert die freiheitsbeschränkende Maßnahme bei der ersten Vornahme länger als 48 Stunden, dann ist der Einrichtungsleiter für die Einholung der erforderlichen ärztlichen Dokumente gem §5 Abs 2 HeimAufG verantwortlich. Bei der Verlängerung einer Freiheitsbeschränkung gem. §19 HeimAufG ist als Beginn der Verlängerung der dem letzten Tag der gerichtlich festgesetzten Frist folgende Kalendertag anzugeben.

Dieses Feld ist anzukreuzen, wenn eine Freiheitseinschränkung (d. h. Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf Wunsch der einsichts- und urteilsfähigen Bewohnerin/Patientin/ Klientin) gemeldet wird. Da auch bei einer Freiheitsbeschränkung auf Wunsch der einsichts- und urteilsfähigen Person der Grund gem. §6 Abs. 2 HeimAufG dokumentiert werden muss, soll die diesbezügliche Angabe im Feld „Konkrete Beschreibung der Gefährdung“ erfolgen (bspw. „Bewohnerin fürchtet in der Nacht aus dem Bett zu fallen“).

Da eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung bei einer Freiheitsbeschränkung gegen oder ohne den Willen einer Person vorliegen muss, ist dies hier zu dokumentieren. Die medizinische Diagnose sollte hier festgehalten werden und optional kann auch der ICD-10-Code angegeben werden.

Für die Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung muss eine ernstliche und erhebliche Selbst- und/oder Fremdgefährdung vorliegen. Ernstlich bedeutet, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes gegeben ist und die vage Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdgefährdung nicht genügt. Erheblich ist eine Gefährdung dann, wenn ein gesundheitlicher Schaden eintritt, der eine längere Genesungsdauer als 24 Tage nach sich zieht (z.B. Knochenbruch, Gehirnerschütterung oder eine massive Beeinträchtigung des Heilungsverlaufes). Die konkrete Beschreibung der Selbst- und/oder Fremdgefährdung ist hier einzutragen

Angaben zu den ärztlichen Dokumenten gem §5 Abs 2 HeimAufG: Wenn eine Person länger als 48 Stunden oder über diesen Zeitraum hinaus wiederholt beschränkt wird, hat der Leiter der Einrichtung unverzüglich ein ärztliches Gutachten, ein ärztliches Zeugnis (§55 Ärztegesetz 1998) oder sonstige ärztliche Aufzeichnungen (§51 Ärztegesetz 1998) einzuholen, welches belegt, dass die Person psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet. Achtung: Diese ärztlichen Dokumente müssen im Zeitpunkt der Vornahme aktuell sein!

Hier angeben, welche gelinderen Maßnahmen vor der Vornahme der mittels des Formulars gemeldeten Freiheitsbeschränkung versucht worden sind. Die freiheitsbeschränkende Maßnahme muss das gelindeste Mittel sein. Hier sollen die Gründe angeführt werden, aus denen die anordnungsbefugte Person die Freiheitsbeschränkung für notwendig erachtet und keine weiteren gelinderen Maßnahmen zur Anwendung kommen.

Unterschrift des Einrichtungsleiters, der gem. § 7 Abs 2 HeimAufG für die Meldung der vorgenommenen Freiheitsbeschränkung an die Bewohnervertretung verantwortlich ist.

Freiheitsbeschränkungen sind sofort aufzuheben, wenn eine der (materiellen) Voraussetzungen wegfällt oder die gerichtlich festgesetzte Zulässigkeitsfrist ausläuft. Dieses Feld ist immer dann auszufüllen, wenn Feld 2 angekreuzt wurde.

Eine Freiheitsbeschränkung durch Hindern am Verlassen eines Bereichs können Maßnahmen sein, die es einer Person unmöglich machen, Teile des Gebäudes, das Gebäude selbst oder den Garten zu verlassen (z.B.: verschlossene Türen, schwierig zu öffnende Drehknöpfe, codierte Türschlösser, Irrgärten, versteckte Türen, Rundgänge, Lichtleitsysteme, Anmerkung: Das Feld „Andere Freiheitsbeschränkungen-/einschränkungen“ dient nur der Angabe von Freiheitsbeschränkungen, die nicht zur Auswahl vorgegeben sind.

Jede Maßnahme, die es einer Person unmöglich macht, ohne fremde Hilfe aus dem Rollstuhl aufzustehen (z.B.: Gurte, festgezogene Bremsen vor Tisch, Therapietisch, Keilpolster, …).

Jede Maßnahme, die es einer Person unmöglich macht, von einer Sitzgelegenheit aufzustehen (z.B.: Gurte, Tisch, Therapietisch, Keilpolster etc.).

Jede Maßnahme, die es einer Person unmöglich macht, das Bett zu verlassen (z. B.: Seitenteile, Steckgitter, Gurte, Handmanschetten, Netzbett …).

In Betracht kommen hier medikamentöse Behandlungen, die mit Bewegungseinschränkungen verbunden sind.

Unterschrift der anordnungsbefugten Person gem §5 Abs 1 HeimAufG.

Diese Felder dienen der internen Dokumentation der Einrichtung, an welche gesetzlichen Vertreter (z.B. Sachwalter, Vertrauensperson, …) die Meldung übermittelt wurde. Der gesetzlichen BewohnervertreterIn ist die Meldung jedenfalls zu übermitteln.

(VertretungsNetz 2010)

Alternativen zu freiheitsbeschränkenden Maßnahmen